Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
vom 19. August 2021 Teil 1Allgemeine Schutzmaßnahmen§ 1(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf einMinimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen…