Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Abweichend von § 2 Abs. 7 Satz 1 der 11. CoBeLVO sind Veranstaltungen
nicht gewerblicher Art (Hochzeiten, Hochzeitsfeiern, Geburtstage, etc.) mit
zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis nur mit bis zu 25 gleichzeitig
anwesenden Personen, in angemieteten oder zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten oder Flächen, und mit bis zu 15 Personen im privaten Raum,
unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken,
Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem
Wochentag in der Zeit von 0:00 Uhr und 6:00 Uhr alkoholhaltige Getränke
abzugeben.

Auf Märkten, auf dem Landesgartenschaugelände in Bingen sowie an allen
anderen Orten, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen,
besteht die Pflicht einer Mund-Nase-Bedeckung (ergänzende Maskenpflicht
im öffentlichen Raum).

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 01.11.2020.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung
Mainz-Bingen, Kreisordnungsbehörde, nach vorheriger Terminabsprache
eingesehen werden.

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als
bekannt gegeben (§ 1 LVwVFG i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG).
Hinweise

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen
haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs.
8 IfSG).

Verstöße gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung können gemäß § 73 Abs.
1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 geahndet werden.

Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.