Leider gab es jetzt in unserer KITA- Kitzelstein einen Infektionsfall, den wir natürlich sofort an das Gesundheitsamt weiterleiteten. Am Mittwoch teilten wir die beiden Häuser „Kitzelstein“ und „Stein“, damit nach Eintreten einer Infektion nicht die gesamte Einrichtung geschlossen werden muss. Da die Symptome aber erst nach Tagen auftreten, ist es wahrscheinlich, dass die Infektion bereits in der Vorwoche erfolgte und weitere Personen infizierte.
Deshalb verfügte das Gesundheitsamt den beiliegenden Vollzug. Außerdem stellen wir hiermit den Elternbrief der Einrichtung auf die Homepage.
Wir wünschen allen Kindern und Mitarbeitern, dass sie von einer Infektion verschont blieben und allen anderen, dass sie einen eher unproblematischen Verlauf der Krankheit durchmachen müssen. Diesen wünscht die Gemeindeverwaltung, dass sie schnell wieder gesund sind.
Elternbrief der KITA- Kitzelstein
Liebe Eltern,
leider muss ich Ihnen heute schlechte Nachrichten überbringen. Uns liegt derzeit ein positiv getesteter Fall vor. Ein weiteres Testergebnis steht noch aus.
Aus diesem Grund sind wir in der Situation Maßnahmen ergreifen zu müssen.
Aus organisatorischen Gründen konnten wir erst am Mittwoch mit den getrennten Häusern starten, somit können Kontakte zur positiv getesteten Person nicht ausgeschlossen werden. Deshalb schließt die gesamte Kita Kitzelstein bis einschließlich 25.11.2020. Enge Kontakte, dies betrifft Mitarbeiter der Kita und Kinder, begeben sich in Quarantäne. Je nachdem, wie das zweite Testergebnis ausfällt, kann es sein, dass die Quarantäne um einen Tag verlängert wird.
Geschwisterkinder, die eine andere Einrichtung besuchen, dürfen laut Merkblatt, welches im Sommer veröffentlicht wurde, diese Einrichtungen weiterhin besuchen.
Aus dem Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule Rheinland-Pfalz:
„Wenn ein Geschwisterkind oder ein Elternteil Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte, müssen nur die Kontaktperson selber, nicht aber die anderen Familienangehörigen zu Hause bleiben, solange die Kontaktperson keine Krankheitssymptome entwickelt oder positiv getestet wird.“
„Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Kita oder Schule uneingeschränkt besuchen, sofern sie keiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt unterliegen.“
Im Anhang finden Sie ein Schreiben vom Gesundheitsamt. Darin wird Ihnen alles erklärt.
Dieses Schreiben legen Sie bitte bei Bedarf Ihrem Arbeitgeber vor.
Mir wurde vom Amt mitgeteilt, dass Ihnen keine Nachteile durch die vom Gesundheitsamt für ihr Kind angeordnete Quarantäne, entstehen. Ihr Arbeitgeber hat die Möglichkeit evtl. entstehenden Verdienstausfall beim Land zurückzufordern. Dies gilt auch für Selbständige.
Die Mitarbeiterin vom Gesundheitsamt bat darum, dieses Schreiben sorgfältig zu lesen welches alle aufkommenden Fragen erklärt. Besonders wichtig für Sie sind die letzten beiden Abschnitte auf Seite 2. Sie dürfen sich bei aufkommenden Fragen gerne ans Gesundheitsamt wenden. Telefonnummern sind ebenfalls auf dem Schreiben vermerkt.
Brief des Gesundheitsamts an die Eltern
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IFSG)
hier: Kontaktpersonennachverfolgung SARS-Cov-2
Anordnung häuslicher Quarantäne gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG; aufgrund von Gefahr im Verzug nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 7 IfSG
14.11.2020
Sehr geehrte Eltern,
Ihr Kind hatte zuletzt Kontakt zu einer an SARS-Cov-2 (neuartiges Corona-Virus) infizierten Person vom 09.11.2020 bis zum 11.11.2020.
Dies bedeutet nun für Ihr Kind als enge Kontaktpersonen, dass es sich ab sofort in die häusliche Quarantäne für mindestens 14 Tage (max. Inkubationszeit) nach dem letzten Kontakt zu begeben habt, also bis einschließlich 25.11.2020. Voraussetzung für die Aufhebung der häuslichen Quarantäne ist, dass Ihr Kind/Sie am Quarantäneende 48 Stunden symptomfrei sind.
Dies stellt eine besondere Vorsichtsmaßnahme dar, die den wissenschaftlich abgesicherten Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes folgt. Kontaktnachverfolgung und Quarantäne sind zentraler Bestandteil der bundesweiten Strategie zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Es sind uns hier keine Besonderheiten bekannt, nach denen es eine Alternative zur Quarantäne gibt. Auch wenn Ihr Kind noch keine Krankheitssymptome zeigt, möchte man für den Fall, dass es sich angesteckt hat verhindern, dass es selbst den Erreger weitergibt. Ziel ist es hierbei die Ausbreitung des Erregers in der Bevölkerung in der Region zu verhindern bzw. die Verbreitungsdynamik durch die Unterbrechung von Infektionsketten zu verlangsamen.
Da das Virus schon bei Personen, die noch keine Symptome zeigen, sehr ansteckend sein kann, wäre es sehr gefährlich, wenn die Quarantäne nicht sofort angetreten würde.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Schreiben vom 14.11.2020 Seite 2 von 2
Angehörige oder Kontaktpersonen Ihres Kindes sind von den Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen im Alltag und Berufsleben derzeit nicht betroffen, da diese keinen direkten Kontakt zur infizierten Person hatten.
Bitte messen Sie bei Ihrem Kind/sich regelmäßig morgens und abends Fieber und notieren die Temperaturen und das Befinden. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, setzen Sie sich bitte sofort mit Ihrem Kinder-/Hausarzt in Verbindung und informieren Sie uns, als zuständiges Gesundheitsamt.
Sollte es innerhalb der Isolationszeit (14 Tage nach letzten Kontakt zum COVID-19 Fall) Symptome entwickeln, muss eine weitere diagnostische Abklärung erfolgen und wir bitten um Kontaktaufnahme.
Symptomatische Kontaktpersonen sollen sich gemäß der RKI Empfehlung testen lassen. Es ist zu betonen, dass ein negatives Testergebnis das oben beschriebene Gesundheitsmonitoring nicht ersetzt und auch die Quarantänezeit nicht verkürzt.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie tagesaktuell auch auf der Homepage des Robert Koch-Instituts www.rki.de/covid19 sowie auf der Homepage unserer Kreisverwaltung
www.mainz-bingen.de .
Da Sie als Erziehungsberechtigte möglicherweise Ihr Kind bis zu dessen Quarantäneende zu Hause betreuen müssen, ist diese Quarantäneanordnung auch zur Vorlage bei Ihrem Arbeitsgeber geeignet. Diese wird in der Regel für die Beantragung einer Verdienstausfallsentschädigung – falls erforderlich – benötigt.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Arbeitgeber und Selbstständige können den Antrag auf folgende Seite https://ifsg-online.de/index.html stellen
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung