Die Gemeinde Mommenheim unterhält den Grillplatz als öffentliche Einrichtung. Hierzu hat der Gemeinderat am 10.10.2024 nachfolgende Benutzungssatzung beschlossen:
§ 1 Zweckbestimmung
Der Grillplatz dient zur Durchführung von privaten Festen. Er kann von Privatpersonen, Winzern/Landwirten, ortsansässigen Vereinen, ortsansässigen Verbänden, ortsansässigen Parteien oder von ortsansässigen Schulen und Kindertagesstätten genutzt werden.
Eine kommerzielle Benutzung ist nicht gestattet (Verkaufs-, Werbeveranstaltungen, Veranstaltungen mit Eintrittsgebühren).
§ 2 Geltungsbereich
1. Diese Benutzungsordnung gilt für den gesamten Bereich des Grillplatzes.
2. Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Bereich des Grillplatzes aufhalten.
Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis erkennen die Veranstalter, Benutzer, Mitwirkende und Besucher die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung an.
§ 3 Verwaltung und Aufsicht
1. Die Aufsicht und Überwachung der Ordnung und Sauberkeit fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde bzw. der Bediensteten des Bauhofes. Sie sind insoweit gegenüber Benutzern weisungsberechtigt. Die dazu bevollmächtigten Bediensteten der Gemeinde haben das Recht, Personen, die ihren Anweisungen nicht nachkommen oder gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, sofort vom Grillplatz zu verweisen.
2. Außerdem kann vom Hausrecht der Gemeinde Gebrauch gemacht und eine Feier, Veranstaltung oder sonstige Benutzung bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung sofort beendet werden.
§ 4 Überlassung
1. Die Überlassung des Grillplatzes bedarf eines schriftlichen Antrags, der bei der Gemeinde gestellt werden muss. Der Antrag hat genaue Angaben über den Nutzer bzw. Veranstalter sowie die Art der Nutzung zu enthalten. In der Gemeinde liegt hierfür ein Antrag bereit. Die Überlassung des Grillplatzes sowie dessen Einrichtungen gilt erst als zu Stande gekommen, wenn eine schriftliche Nutzungsüberlassung erteilt ist. Eine Terminvormerkung für die Überlassung des Grillplatzes ist für die Gemeinde unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
2. Liegen für die gleiche Zeit mehrere Anträge vor, so ist in der Regel der Zeitpunkt des Eingangs beim Ordnungsamt entscheidend.
3. Eine Weitergabe des Nutzungsrechts ist nicht erlaubt.
4. Gehen von der Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit aus oder werden Verstöße gegen diese Benutzungsordnung festgestellt, so behält sich die Gemeinde vor, den Grillplatz nicht mehr an die Person bzw. den Veranstalter zu vergeben oder die Feier, Veranstaltung oder sonstige Nutzung sofort zu beenden. Gleiches gilt wenn der Grillplatz nicht für die gemeldete Veranstaltung genutzt wird.
5. Das Parken auf dem Grillplatzgelände ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Die Zufahrt zum Grillplatzgelände ist für Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge freizuhalten.
6. Der Antragsteller / die Antragstellerin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen auch Kinder und Jugendliche an der Veranstaltung/Feier teil, so muss die antragstellende Person das 21.
Lebensjahr vollendet haben um die Aufsichtspflicht über diesen Personenkreis übernehmen zu können.
§ 5 Besondere Pflichten des Veranstalters
1. Soweit zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen erforderlich sind, hat dies der Veranstalter auf seine Kosten und Verantwortung zu veranlassen.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass während der Benutzungszeit der Grillplatz schonend und zweckentsprechend benutzt wird.
3. Der Antragsteller verpflichtet sich, insbesondere dafür zu sorgen, dass
- zum Grillen und Feuer machen dürfen nur die dafür vorgesehene Feuerstellen und geeignete Festbrennstoffe genutzt werden.
- ab 22.00 Uhr ist die Lautstärke anzupassen, sodass keine Belästigungen entstehen (z. B. durch Musik oder Personen). Der Veranstalter haftet für die Schäden und die Verunreinigung in den anliegenden Weinbergen.
- Abfälle und Unrat ordnungsgemäß gesammelt und mitgenommen werden.
- beim Verlassen des Grillplatzes in der Feuerstelle keine Glut und keine Asche mehr vorhanden ist.
- der Feuerlöscher nur in Notfällen gebraucht wird.
- der Grillplatz gereinigt und in sauberem Zustand verlassen wird.
- wenn Schäden durch die Nutzung entstehen, diese der Gemeinde umgehend zu melden. Gleiches gilt, wenn die Schäden schon vorhanden waren.
- Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist der Antragssteller / die Antragstellerin verantwortlich. Befinden sich bei der Veranstaltung auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auf dem Grillplatz, so hat der Antragsteller/die Antragstellerin auch die Aufsichtspflicht zu übernehmen.
- Der Grillplatz darf bis 02.00 Uhr genutzt werden. Die Vorschriften des Lärm- und Immissionsschutzes sind zu beachten. Die Nachtruhe ist einzuhalten.
- Der Veranstalter haftet für die Schäden und die Verunreinigung in den anliegenden Weinbergen.
§ 6 Benutzungsgebühren
1. Die Gebühren und die Kaution für die Nutzung des Grillplatzes können der Anlage (Entgeltordnung ) entnommen werden.
2. Sollten Mängel festgestellt werden, werden diese durch die Gemeindearbeiter behoben und dem Benutzer/Veranstalter in Rechnung gestellt bzw. mit der Sicherheitsleistung verrechnet.
3. Die Nutzungsgebühren und die Kaution müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Reservierung bezahlt werden, ansonsten verfällt die Reservierung.
§ 7 Brandschutz/Löschgeräte
Grundsätzlich ist der Veranstalter für den Brandschutz voll verantwortlich. Ein Feuerlöscher ist im Bedarfsfall dem Nebengebäude zu entnehmen. Wurde der Feuerlöscher benutzt, muss er vor Rückgabe bei der Gemeinde, auf Kosten des Nutzer/Veranstalters, wieder aufgefüllt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Benutzungssatzung wurde am 30.10.2024 in Rhein-Selz aktuell veröffentlicht.
Mommenheim, 11.10.2024
gez.: Hans-Peter Broock, Ortsbürgermeister