Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den
§§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136),
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen
Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen neben
den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren Hausstands,
insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei Kinder beider
Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer
Betracht bleiben. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand
lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin
und Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt,
sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es zwingende persönliche Gründe
erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder
pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht
umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands
gestattet. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien
abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere
1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der
Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 31. März 2021 in der ab 1. April 2021
geltenden FassungHusten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im
Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz
1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der
Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt
darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der
Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum
oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die
Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung
als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit
dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, - soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder
Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist, - für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und
Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld
solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den
Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder
sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere
zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut
sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In
Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen,
wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle,
Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich
in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine
Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000 qm insgesamt auf einer
Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsoder Besucherfläche und
c) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm insgesamt auf einer Fläche von
800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800
qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person
pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche
höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
aufhalten darf (Personenbegrenzung).
(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen
Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser
Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung
Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine
Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der
Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit
der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat
zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig
falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen,
sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der
Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser
der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung
Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der
Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden
und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur
Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten.
Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung vonDaten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in
eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem
zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren
Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in
die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene
Datenerfassung anzubieten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung
seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung
obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten
sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das
zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken
als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt
übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten
für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
(9) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug
genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS
CoV-2 durch - einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, oder - einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist,
durchgeführt werden (Testpflicht). Im Fall der Testung nach Satz 1 Nr. 1 darf der Test nicht
vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den
Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der
Einrichtung vorzulegen. Im Fall einer Testung nach Satz 1 Nr. 2 ist der Test vor dem Betreten
der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person
von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat
der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der
Testung nach Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des
Schnelltests oder Selbsttests ist das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu
verwenden. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem
Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung gemäß Satz 4 über eine höchstens 24 Stunden
alte negative Testung nach Satz 1 Nr. 2 vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der
Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur
Einrichtung gewähren.
(10) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten
Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelneEinrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der
Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die
Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.
(11) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9 können in
begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Teil 2
Versammlungen, Veranstaltungen und
Zusammenkünfte von Personen
§ 2
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet - alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder
- zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt
fünf Personen,
wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Ermittlung der
Personenanzahl außer Betracht bleiben.
Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin
und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und
Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt,
sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit
es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene
Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller
zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer
minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
(2) Erlaubt sind - Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich Personal- und
Betriebsversammlungen und Zusammenkünfte der Tarifpartner, der erforderlichen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus
bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,2. Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
wahrnehmen.
Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4. In mehrstündigen schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Staatsexamina,
die in Präsenzform stattfinden, kann nach Entscheidung der prüfenden Stelle die
Maskenpflicht am Platz entfallen; in diesem Fall gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz
1.
(3) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz
zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz
1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 zugelassen werden, soweit dies im
Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
(4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von
Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von
Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der
Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge,
insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind,
sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. In der
Rechtspflege dienenden Einrichtungen (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien) und bei Zusammenkünften der Rechtspflege soll grundsätzlich bei
Begegnung mit anderen Personen eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards getragen
werden. Bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. In den übrigen
Fällen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Bei öffentlichen Wahlen hat der
Wahlvorstand die Pflicht zur Kontakterfassung gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 bei Personen, die
sich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlraum aufhalten.
(5) An Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste
folgende Personen teilnehmen: - die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die
Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen, - Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten
Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und - Personen eines weiteren Hausstands.Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen,
wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es
gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der
Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung
notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen
teilnehmen: - Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt
sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner, und - Personen eines weiteren Hausstands.
Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht
nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die - einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz
e. V. angehören, - in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden,
- Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter
Rheinland-Pfalz e. V. oder - Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des
Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der
jeweils geltenden Fassung
sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer
eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung
der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
§ 1 Abs. 8 Satz 1.
(8) Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum
oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere
Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des
Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt.
(9) Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im
begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.Teil 3
Religionsausübung
§ 3
(1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren
Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind
unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Werden
mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer
Stunde zwischen Ende und Beginn des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der
Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
(2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die
Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Gottesdienste
und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter
einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt. Bei Zusammenkünften, in denen
Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten,
ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften
stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen von Personen in öffentlich
zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl
von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von
Infektionen verpflichtet.
(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und
Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung
zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religionsoder Glaubensgemeinschaften ergeben.
(4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere
die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach
Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Teil 4
Wirtschaftsleben§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von - Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
- Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,
- Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Voraussetzungen für die Öffnung
von öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen
Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt
ist. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen,
gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. - Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung
oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt abweichend von Satz 2
nicht - für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- auf Wochenmärkten sowie
- in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die
höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
§ 6
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
(1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der jeweils geltenden
Fassung oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen den dort beschäftigten Personennicht, sofern am jeweiligen Platz der Arbeits- oder Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5
Metern im Sinne des § 1 Abs. 2 eingehalten werden kann. Bestimmungen des
Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und
hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikern, Hörgeräteakustikern,
Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie,
beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios,
Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen
Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
(4) Kann wegen der Art einer in Absatz 3 genannten Dienstleistung eine Maske nicht
getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der
Bartrasur, gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1. Außerdem ist ein Testkonzept für das
Personal erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen
erbracht werden.
(5) Alle ärztlichen Behandlungen sind zulässig. Einrichtungen des Gesundheitswesens
bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In
Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
ist.
§ 7
Gastronomie
(1) Gastronomische Einrichtungen, insbesondere - Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche
Einrichtungen, - Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
- Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots
und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne
Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die allgemeinen
Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung gastronomischer Einrichtungen nach Absatz 1
im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines
Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Regelungen der Sätze 2 und 3 zulässig. Es gelten - zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, - für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe,
dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist
die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
- zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
- die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der
Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht
zulässig.
(3) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung
vornehmen, sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 und unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen geöffnet. Ein Verzehr von Speisen und Getränken in den Räumlichkeiten
der Kantine oder Mensa in Kindertagesstätten und Schulen ist nach Maßgabe der in diesen
Einrichtungen geltenden Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen ist dieser nur zulässig,
wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies
erfordern. In den in Satz 3 genannten Fällen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
§ 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Im Übrigen
gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
(1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, - Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
- Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferienund Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
- Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen
Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
(2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten
sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes
bleibt unberührt.
(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts
Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen
Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu
vermeiden.
(4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von nicht touristisch Reisenden in
der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Bei der Erbringung von
Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten
gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 9
Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
(1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und
des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden
Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder
Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder
FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Satz 1 gilt auch für den
freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß FreistellungsVerordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie
für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer
ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Der Verkaufund Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des öffentlichen
Personennahverkehrs ist untersagt.
(2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
(SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung
verweigert werden, dass diese keine Maske tragen.
(3) Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
(4) Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
unzulässig.
Teil 5
Sport und Freizeit
§ 10
Sport
(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser
Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig - kontaktfreies Training und Wettkampf einzeln oder unter Wahrung der
Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1, - kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer
Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2
Satz 1 oder - Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer
Trainerin oder einem Trainer
im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen. Bei der
Sportausübung nach Satz 2 - sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte
ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger, - ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und
Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet, - gilt für das Training nach den Nummern 2 und 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach
§ 1 Abs. 8 Satz 1.
(2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche
Einrichtungen sind geschlossen.
(3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in
öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden
oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird.Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Spitzen- und Profisport im Sinne des
Satzes 1 betreiben: - Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen
(Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1,
Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und
- athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader,
Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2,
Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten
(Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und
Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, BKader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder
Landesverbänden anerkannt sind;
- Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen
sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht
olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte
Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den
Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen; - Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen
U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der
Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler
an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten
Nachwuchsleistungszentrum trainieren; - wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen
und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie - sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an
bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021
qualifizieren können.
§ 11
Freizeit
(1) Geschlossen sind: - Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
- Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 dürfen Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe
betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen
sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.(2) Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen sind für
den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.
Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz
1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot
nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass in
den Innenbereichen der jeweiligen Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske (OPMaske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren
Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
(3) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Teil 6
Bildung und Kultur
§ 12
Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
(1) Der Schulbetrieb, einschließlich des Schulsports und der Feriensprachkurse, findet
gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen
Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner
jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden; dabei gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nach Maßgabe des
„Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Sofern der reguläre Unterricht
wegen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als
Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag
durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden
kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des
pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus
Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein
pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.
(2) An den Schulen in Rheinland-Pfalz findet Präsenzunterricht wie folgt statt: - an Grundschulen sowie in der Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche
Entwicklung an Förderschulen und in der Primarstufe der anderen Bildungsgänge an
Förderschulen, - in den Klassenstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen,3. in den übrigen Klassen- und Jahrgangsstufen aller Schulen.
Sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
findet regulärer Präsenzunterricht, anderenfalls Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im
Wechsel statt. Unabhängig von Satz 1 können stattfinden: - Abiturprüfungen,
- sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen und
- Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie
die Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen.
Absatz 1 Satz 4 und 5 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt,
sofern der Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel erfolgt. Soweit das für die
Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständige Ministerium eine von Satz 1
abweichende Öffnung einzelner Schularten und Klassenstufen für den Präsenzunterricht
verfügt hat, bleibt diese Vorgabe in Kraft.
(3) Über die Regelungen in Absatz 1 hinaus gilt an allen Schulen die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4 auch während des Unterrichts; ausgenommen hiervon sind in den
Förderschulen ohne weiteren Nachweis Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer
Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der
Maskenpflicht sind aus schulorganisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese
Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang zulässig. Dies
gilt insbesondere bei Sportunterricht und in der Pause im Freien, zur Nahrungsaufnahme
sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend, mit der
Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht
durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens
nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde
und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare
Belastung darstellt. Die Tatsache, dass die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die
ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der
Bescheinigung darf in der Schülerakte dokumentiert werden. Das Fertigen einer Kopie ist
nicht zulässig. In den Fällen des Satzes 2 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Näheres regelt der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
Rheinland-Pfalz“.
(4) Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten entsprechend für eine
etwaige Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Pflicht zur Teilnahme am
Präsenzunterricht.
(5) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier
Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(6) Werden Lerngruppen in geteilten Gruppen im Wechsel unterrichtet, wird eine schulische
Notbetreuung eingerichtet. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischemFörderbedarf, Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend
förderlich ist, und Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine
häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann, können die
Notbetreuung in Anspruch nehmen. Soweit Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung
in den Schulen teilnehmen, findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches
Angebot statt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere Personen in der
Notbetreuung gilt auch während der Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4.
(7) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen
Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnenund Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des
„Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(8) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die
Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden
Fassung sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur
Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der
jeweils geltenden Fassung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit
das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium eine von Absatz 2
Satz 1 abweichende Öffnung einzelner Klassenstufen der Schulen nach Satz 1 für den
Präsenzunterricht verfügt hat, bleibt diese Vorgabe in Kraft.
§ 13
Kindertageseinrichtungen
(1) An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 statt.
Zur Einhaltung der Hygienepläne kann, soweit erforderlich, nach Abstimmung zwischen den
Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) in den Bring- und Holzeiten das
Betreuungsangebot eingeschränkt werden. Diese Einschränkung darf nur befristet und im
Einvernehmen der genannten Beteiligten erfolgen. Die Entscheidung ist allen Beteiligten
mitzuteilen und nach Fristablauf zu überprüfen.
(2) Auf die jeweils gültigen Leitlinien zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und die
jeweils gültigen Hygiene-Empfehlungen, jeweils aktuell veröffentlicht auf der Internetseite der
Landesregierung (www.corona.rlp.de), wird hingewiesen.
(3) Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher
Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben.
Darüber hinaus findet für Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 7
Anwendung. Personen müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben, wenn sie mitKontaktpersonen der Kategorie I nach der Definition durch das Robert-Koch-Institut in einem
Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine Symptomatik einer COVID-19-
Erkrankung aufweisen.
(4) Für jugendliche und erwachsene Personen, die sich im Einrichtungsbetrieb oder in einer
unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb aufhalten, gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Während der pädagogischen Interaktion mit
den in der Einrichtung betreuten Kindern, die keine Schulkinder sind, müssen keine Masken
getragen werden. Die Maskenpflicht gilt abweichend von § 1 Abs. 4 Nr. 1 für Kinder auch
nach Vollendung des sechsten Lebensjahres in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung
nicht; für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes
vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, für Schulkinder in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie
den Unterstufen in den Förderschulen gilt die Maßgabe, eine medizinische Gesichtsmaske
(OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines
vergleichbaren Standards zu tragen, nicht. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit
Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(5) Die Wahl des Elternausschusses soll in der Regel als Briefwahl durchgeführt werden,
wenn vor Ort die durchgängige Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach
Absatz 4, nicht sichergestellt werden kann. Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen
Gründen nicht an den Veranstaltungen zur Stimmabgabe teilnehmen können, insbesondere
Personen nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 1 Satz 7, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben.
(6) Der Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung zur
Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124, BS 216-10-
2) in der jeweils geltenden Fassung wird seit dem 16. März 2020 bis auf Weiteres nicht auf
die gemäß der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes
geregelte Maximalzeit angerechnet.
§ 14
Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Findet forschende und lehrende Tätigkeit an Hochschulen und öffentlich geförderten
außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht digital statt, sind die allgemeinen
Schutzmaßnahmen zu beachten. Die Hochschulen haben für ihre Einrichtungen
Hygienekonzepte zu erstellen. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach§ 1 Abs. 8 Satz 1. Vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann abgewichen werden,
wenn die forschende oder lehrende Tätigkeit dies zwingend erforderlich macht,
insbesondere wenn das Studienfach praktische Elemente beinhaltet, bei denen die
Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist.
(2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5
Abs. 2 Nr. 6 BBiG oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund von Ausbildungsordnungen
oder privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sind, sind bei gleichzeitiger
Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers in
Präsenzform zulässig; bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur
digital zulässig. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde Ausnahmen zulassen, insbesondere
wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der
Beschäftigungsfähigkeit, für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen
Verwaltung, der medizinischen Versorgung oder der Pandemiebewältigung oder des
Nachhilfe- oder Förderunterrichts oder der Berufs- und Studienorientierung für Schülerinnen
und Schüler haben, die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte
verfügen, in der Regel nicht mehr als 20 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer anwesend
sind, und dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils
aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht
beeinträchtigt wird. Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 BBiG sowie nach
den §§ 31, 39, 45 und 51 a HwO oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte
und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend
erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen
Berufsbildungsstätten, sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform auch mit mehr als einer
Teilnehmerin oder einem Teilnehmer unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen
auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig. Gleiches gilt für - nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53,
54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42 j HwO vorgenommen werden, - Kurse und Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“,
- Kurse und Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse, der
Erstorientierungskurse und der MiA-Kurse des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge, einschließlich der Einstufungstests, - Sprachkurse und Prüfungen, die den Zugang zu Hochschulen oder
Berufsausbildungen in Deutschland ermöglichen (sogenannte Selbstzahlerkurse),5. Einbürgerungstests sowie Deutschkurse und Prüfungen, die Voraussetzung sind für
das Ablegen eines Einbürgerungstests, - Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen und
- abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den
Zugang zu Hochschulen ermöglichen, - Erste-Hilfe-Kurse.
Für sämtliche nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Angebote in Präsenzform gilt das
Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung;
insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder
eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu
tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis
3 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist,
aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche
Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten
Fall eine unzumutbare Belastung darstellt. Für Sport- und Bewegungsangebote in
öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen gilt § 10 entsprechend.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von
Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven
Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für
arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen
Sozialfonds gefördert werden.
(4) In Präsenzform zulässig sind - die Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation
sowie des Gefahrguts, - die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und
Fahrlehrer oder deren Auditierung - Fahrsicherheitstraining.
Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs.
3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
ist. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht,
sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angeboterforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote
von Flugschulen entsprechend.
(5) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung
des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de)
veröffentlicht ist, grundsätzlich zulässig. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit
der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
(6) Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer
Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in Präsenzform zulässig.
Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden sind, wie
Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente. Tätigkeiten, die zu verstärktem
Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen
im Freien stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen
von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer
zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
§ 15
Kultur
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere - Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
- Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der
Kontaktbegrenzung nach § 2 Abs. 1 zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen
von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig;
es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Im Musikbereich gilt das
Hygienekonzept Musik im Sinne des § 1 Abs. 10, im übrigen Kulturbereich das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Der
Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
(3) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder
Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den
mitwirkenden Personen kann während der Probe oder Aufführung ohne Publikum
unterschritten werden; dies gilt nicht für den Probenbetrieb sowie Aufführungen ohnePublikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern,
Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu
verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
(4) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den
Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die
Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1
befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot
nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass
eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95
oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Teil 7
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§ 16
Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen
(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen
nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.
(2) Über den Zugang zu - Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
Gerontopsychiatrie, - psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
- kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen
Einrichtung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für - Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
- die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die
Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende
Personen, - Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser
Funktion die Einrichtung aufsuchen, - rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchserforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
gleichgestellt, - sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
- therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die - Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das
Robert-Koch-Institut sind, - bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
- erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
- nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die
Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.
(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom
Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen,
wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse
liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von
Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und
Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach
Absatz 1 untersagt.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, die aufgrund
ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Patientinnen oder Patienten der Einrichtung
haben und sich nach der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021 in der jeweils
geltenden Fassung in Absonderung befunden haben, dürfen die Einrichtung nach
Beendigung der Absonderung nur bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels
Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines PoCAntigentests durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis betreten. Der Nachweis
nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher,
englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem Testergebnis nach Satz 1
zugrunde liegende Abstrichnahme darf - im Fall eines PCR-Tests ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch
am elften Tag der Absonderung, - im Fall eines PoC-Antigentests durch geschultes Personal ab dem ersten Tag der
Symptomfreiheit, frühestens jedoch am 14. Tag der Absonderung
vorgenommen worden sein.
(7) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen
der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmensichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
§ 17
Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025
aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und
Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen
und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre
Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang,
mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten
der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des
für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und
Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.
(2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und
Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb
von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen
Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer
COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.
(3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische
Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und geben diese dem
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt.
(4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes
Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens,
insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der
Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den
kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin
durch die Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch
Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März
2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
§ 18Erfassung von Behandlungskapazitäten
(1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich,
die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten
und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das
Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder
Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder
nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind
verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes
zu melden: - den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
- die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
- den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
- Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
- Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der
Einrichtung sichergestellt ist, sowie - jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1
befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für
Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.
(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere: - Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese
nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sind, - Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5
genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind, - Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, - Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,11. Sanitätshäuser sowie
- Kranken- und Pflegekassen.
(4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
weiterzuleiten.
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und
gruppenbezogene Maßnahmen
§ 19
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land
Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen
vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17
IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich
nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,
eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von
zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die
zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sofern es
sich um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem
Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der CoronavirusEinreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnzAT 13. Januar 2021 V1) in der jeweils
geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend von
Satz 1 14 Tage. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht
gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und
Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten
Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine
zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig
dort abzusondern; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach § 47 des Asylgesetzes ineiner solchen Aufnahmeeinrichtung wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von
Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür
jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Träger der
Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene,
geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die
Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu
informieren. Die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue
Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und
2 zulassen.
(5) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der
Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher,
englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Der zugrunde liegende Test muss die
Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Testung darf höchstens 48
Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein
solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche
Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu
dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur
Gewinnung des Probenmaterials.
§ 20
Ausnahmen
(1) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind - Personen, die nur zur Durchreise in das Land Rheinland-Pfalz einreisen; diese haben
das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
Durchreise abzuschließen, - bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich
bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,
per Schiff oder per Flugzeug transportieren, - bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und Einhaltung angemessener Schutzund Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung desGesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den
Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, oder - bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend
notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer
Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren
Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig
zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das
Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,
an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und
Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die
Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht
erfasst - Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben
oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, - bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades,
der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder
Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts
oder
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige
Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von
Volksvertretungen und Regierungen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht
erfasst - Personen sowie in deren Hausstand lebende Personen, deren Tätigkeit für die
Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und
Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-StundenBetreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien),
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des
Bundes, der Länder und der Kommunen oder
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von
internationalen Organisationen
unabdingbar ist; die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
Auftraggeber zu bescheinigen, - Personen sowie in deren Hausstand lebende Personen, die einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht
dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder
Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person, - Polizeivollzugskräfte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen
aus dem Ausland zurückkehren, - Personen sowie in deren Hausstand lebende Personen, die sich für bis zu fünf Tage
zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung
oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet
einreisen; die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung
sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu
bescheinigen, - Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung
internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee
akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an
Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, - Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und
unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische
Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesemRisikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes –
https://www.auswaertiges-amt.de – sowie des Robert Koch-Instituts –
https://www.rki.de –),
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der
Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine
Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene
Region ausgesprochen hat, oder - Personen, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken für einen mindestens
dreimonatigen Aufenthalt einreisen; dies ist durch den Arbeitgeber oder die
Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche
Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf
Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn
Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht
erfasst - Personen nach § 54 a IfSG,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des
Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des
Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu
dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder - Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das
Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den
ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der
Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1
vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer
Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei
der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen und
Vorkehrungen, die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der erforderlichen
Voraussetzungen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere
Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen
oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Treten bei einer dem Absatz 1 Nr. 2 bis
Nr. 4 oder den Absätzen 2 bis 5 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der Einreise
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber,
Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese Person unverzüglich zur
Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
§ 21
Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 19 Abs.
1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein
ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen
nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung nach Satz 1 ist für Einreisende, die sich in den
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, nicht möglich.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zugrunde liegende Testung
darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des
Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests
veröffentlicht sind, erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens
zehn Tage nach der Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines
Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Treten bei einer dem Absatz 1 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der
Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten,
Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese Personunverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für dem § 20 Abs. 4 Nr. 3 unterfallende Personen
entsprechend.
§ 22
Gruppenbezogene Maßnahmen
Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere
bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der
Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme
vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat
gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen
Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu
ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu
überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität
belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
Teil 9
Allgemeinverfügungen
§ 23
Allgemeinverfügungen
(1) Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Allgemeinverfügungen, die den örtlichen und zeitlichen Umfang
einer Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 regeln.
(3) Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von
sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner nach den Veröffentlichungen des Robert
Koch-Instituts (7-Tages-Inzidenz) an drei Tagen in Folge zwischen 50 und 100 liegt, haben
am darauffolgenden Werktag mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
Allgemeinverfügung gemäß der als Anlage 2 beigefügten Muster-Allgemeinverfügung für
Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 zu
erlassen, die gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlicheSchutzmaßnahmen in Bezug auf die Regelungen in den §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie § 15 Abs.
2 enthält. Diese Allgemeinverfügungen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die 7-TagesInzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in Folge unter
50 gelegen hat. In besonderen atypischen Ausnahmefällen, insbesondere wenn das
Infektionsgeschehen vollständig eingrenzbar ist, können im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium auch abweichende
Allgemeinverfügungen erlassen werden.
(4) Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge
den Wert von 100 überstiegen hat, haben am darauffolgenden Werktag mit Wirkung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine Allgemeinverfügung gemäß der als Anlage 3 beigefügten
Muster-Allgemeinverfügung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz
von mehr als 100 zu erlassen, die gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung
zusätzliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1, den §§ 5
und 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und 6 sowie § 15 Abs.
2 und 4 enthält. Diese Allgemeinverfügungen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die 7-
Tages-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in Folge
unter 100 gelegen hat. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen, haben die
Landkreise und kreisfreien Städte Allgemeinverfügungen gemäß der als Anlage 2
beigefügten Muster-Allgemeinverfügung zu erlassen, die unmittelbar nach Wegfall der
Allgemeinverfügung nach Satz 1 wirksam werden. In besonderen atypischen
Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Infektionsgeschehen vollständig eingrenzbar ist,
können im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen
Ministerium auch abweichende Allgemeinverfügungen erlassen werden.
(5) Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge
den Wert von 200 überstiegen hat, haben am darauffolgenden Werktag mit Wirkung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine Allgemeinverfügung gemäß der als Anlage 4 beigefügten
Muster-Allgemeinverfügung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz
von mehr als 200 zu erlassen, die gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung
zusätzliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1, den §§ 5
und 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 15
Abs. 2 und 4 enthält. Diese Allgemeinverfügungen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die
7-Tages-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in
Folge unter 200 gelegen hat. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 vorliegen, haben
die Landkreise und kreisfreien Städte Allgemeinverfügungen gemäß der als Anlage 3
beigefügten Muster-Allgemeinverfügung zu erlassen, die unmittelbar nach Wegfall der
Allgemeinverfügung nach Satz 1 wirksam werden. In besonderen atypischen
Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Infektionsgeschehen vollständig eingrenzbar ist,können im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen
Ministerium auch abweichende Allgemeinverfügungen erlassen werden.
(6) Sofern Allgemeinverfügungen der Landkreise oder kreisfreien Städte auch Regelungen
enthalten, die Schulen oder Kindertagesstätten betreffen, sind diese vorab mit den
zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen.
Teil 10
Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig - entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,
- entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht
einhält, - entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt oder
Kontaktdaten angibt, die eine Kontaktnachverfolgung nicht ermöglichen, - die Personenbegrenzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht einhält,
- entgegen § 1 Abs. 9 Satz 4 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
abgibt, - entgegen § 1 Abs. 9 Satz 7 einer Besucherin oder einem Besucher Zutritt zu einer
Einrichtung ohne negatives Testergebnis gewährt, - entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht
einhält, - entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 oder Satz 4 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht
einhält, - entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 2 Abs. 7 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 2 Abs. 8 eine untersagte Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen
zulässt oder an einer solchen teilnimmt, - entgegen § 2 Abs. 9 ein alkoholisches Getränk im öffentlichen Raum konsumiert,15. entgegen § 4 eine der genannten Einrichtungen öffnet oder Veranstaltungen
durchführt, - entgegen § 5 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 5 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht einhält, - entgegen § 5 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die Testpflicht nicht einhält
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Testkonzept nicht vorhält oder einhält,
- entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
unterlässt, - entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung öffnet,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Alkohol ausschänkt,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
nicht einhält, - entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt oder ein
Hygienekonzept nicht vorhält oder einhält, - entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8
Satz 1, die Vorausbuchungspflicht oder die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1 nicht
einhält, - entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Bewirtung ausschließlich an
Tischen erfolgt oder die Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 nicht einhält, - entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung des Beherbergungsgewerbes öffnet,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,38. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1
nicht einhält, - entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen
nicht vermeidet, - entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht beachtet,
insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält; dies gilt nicht für
Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG oder § 33 PrivSchG befördert
werden, - entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf ermöglicht,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 alkoholische Getränke verkauft oder verzehrt,
- entgegen § 9 Abs. 3 Seilbahnen, Sesselbahnen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
- entgegen § 9 Abs. 4 die dort genannten Angebote durchführt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Training oder einen dort genannten
Wettkampf durchführt, - entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 die dort genannte Personenbeschränkung oder
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 das Abstandsgebot nicht einhält, - entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Gemeinschafträume nutzt oder deren Nutzung
zulässt, - entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8
Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 10 Abs. 2 eine dort genannte Einrichtung öffnet,
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Training und Wettkämpfe durchführt, ohne dass ein
Hygienekonzept vorliegt oder bei Vorliegen eines solchen gegen dieses verstößt, - entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt,
- entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen öffnet,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Vorausbuchungspflicht nicht einhält,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde nicht
einholt, - entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,61. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine
infizierte Person oder eine Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer infizierten
Person lebt, veranlasst, - entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine
Person veranlasst, die mit einer Kontaktperson der Kategorie I, die selbst eine
Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweist, in einem Haushalt lebt, - entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 3 die Personenbeschränkung nicht
einhält, - entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 das Hygienekonzept für außerschulische
Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, das Abstandsgebot nach § 1 Abs.
2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung
nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 14 Abs. 2 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
- entgegen § 14 Abs. 3 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
- entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - sich entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 im Fahrzeug aufhält,
- entgegen § 14 Abs. 4 Satz 5 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
- entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 das Hygienekonzept der Kinder- und Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit nicht einhält, - entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 14 Abs. 6 Satz 5 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1nicht einhält, - entgegen § 15 Abs. 1 eine dort genannte Kultureinrichtung öffnet,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 eine Probe in geschlossenen Räumen durchführt oder die
Kontaktbegrenzung nach § 2 Abs. 1 nicht einhält, - entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 die Personenbeschränkung oder die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 das Hygienekonzept Musik, das Abstandsgebot nach § 1
Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 15 Abs. 2 Satz 4 einen Auftritt durchführt,82. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 die Vorausbuchungspflicht nicht einhält,
- entgegen § 15 Abs. 4 Satz 3 die Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde nicht
einholt, - entgegen § 15 Abs. 4 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 16 Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt,
- entgegen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt,
- entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert, - entgegen § 16 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung
betritt, - entgegen § 16 Abs. 6 Satz 1 eine Einrichtung betritt oder deren Betreten veranlasst,
- entgegen § 16 Abs. 7 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
- entgegen § 17 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in
Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen
Personals nicht vorhält, - entgegen § 17 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält, - entgegen § 18 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt,
- entgegen § 18 Abs. 2 eine Meldung unterlässt,
- sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, - sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht absondert,
- entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Besuch von einer Person empfängt, die nicht dem eigenen
Hausstand angehört, - entgegen § 19 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig
kontaktiert oder informiert, - sich entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 nicht in eine zugewiesene Unterkunft begibt oder sich
dort nicht absondert, - entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des
Robert-Koch-Instituts hinweisen, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht
unverzüglich informiert oder sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt und sichdort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 absondert, - entgegen § 19 Abs. 5 Satz 5 eine Untersuchung nicht duldet,
- entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz nicht
auf dem schnellsten Weg verlässt, - entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Halbsatz 2, Nr. 4 Halbsatz 2 oder Nr. 7 Halbsatz 2 eine Bescheinigung nicht richtig
ausstellt, - entgegen § 20 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen
nicht dokumentiert, - entgegen § 20 Abs. 6 Satz 2 oder § 21 Abs. 5 eine Ärztin, einen Arzt oder ein
Testzentrum nicht aufsucht, - entgegen § 22 Satz 1 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
- entgegen § 22 Satz 2 keine besonderen betrieblichen Hygienemaßnahmen und
Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe vornimmt oder
diese nicht dokumentiert, - entgegen § 22 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert.
§ 74 IfSG bleibt unberührt.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 22. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer
Kraft.
(2) Die Siebzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 5. März 2021
(GVBl. S. 133, BS 2126-13) tritt mit Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft.
Mainz, den 20. März 2021
Die Ministerin
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie