Leider müssen wir darauf hinweisen, dass folgende Einrichtungen der Ortsgemeinde vom 2. – 30.11.2020 geschlossen werden:
1. Sportplatz
2. Gemeindehalle für alle Sportaktivitäten
3. Bolzplatz
4. Jugendtreff
5. Grillhütte
6. Boulebahn
7. alle Vereinsräume
Ansammlungen auf dem Dorfplatz dürfen nur mit ma. 2 Haushalten mit insgesamt max. 10 Personen stattfinden.
Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.
Für Bestattungen gilt:
§ 2(3) An Ansammlungen von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen: 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen, 2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und 3. Personen eines weiteren Hausstands. Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.
§ 1 (7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 m² Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).
Konkret bedeutet das am Grab und auf dem Friedhof bei einer Besucherfläche von geschätzt 20m *20 m (max. 40 Besucher) zusätzlich zum o.g. Trauerkreis; in der Trauerhalle ist das abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder. Ab > 10 Familienmitglieder dürfen keine weiteren Gäste in die Trauerhalle.
Das Rathaus ist während der Sprechstunden geöffnet. Es wird aber darum gebeten, die Sprechzeiten nur für Beglaubigungen aufzusuchen. Alle Fragen Meldungen, Auskünfte, etc. bitten wir telefonisch zu erledigen.