Corona-infiziert ? Neue Verhaltensrichtlinien !!!

Landesverordnung
zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder
krankheitsverdächtigen Personen und deren
Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen
Vom 8. Dezember 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der §§ 29 und 30
Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in
Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen

  1. „Absonderung“ im Sinne des § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) das Fernhalten
    von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor
    ansteckenden Krankheiten und umfasst sowohl die Quarantäne als auch die Isolation
    von Personen,
  2. „Covid 19-Krankheitsverdächtiger“ jede Person, die typische Symptome einer Infektion
    mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung
    des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das zuständige
    Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-
    Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) angeordnet oder die sich
    aufgrund der typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    einem PCR-Test unterzogen hat,
  3. „positiv getestete Person“ jede Person, die die Mitteilung eines positiven
    Testergebnisses aufgrund eines bei ihr vorgenommenen PCR-Tests oder eines bei ihr
    vorgenommenen PoC Antigentests für den direkten Erregernachweis des Coronavirus
    SARS-CoV-2 (PoC-Antigentest) von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der
    die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle erhalten hat,
  4. „Hausstandsangehöriger“ jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer
    faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt,
  5. „Kontaktperson der Kategorie I“ jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien
    des Robert Koch-Instituts von dem zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft
    wird; für Personen, bei denen eine solche Einstufung noch nicht erfolgt ist oder die eine
    Mitteilung über die Einstufung noch nicht erhalten haben, die jedoch in sonstiger Weise
    davon Kenntnis erlangt haben, dass sie die Kriterien des Robert Koch-Instituts zur
    Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I erfüllen, gelten die Regelungen für
    Kontaktpersonen der Kategorie I entsprechend,
  6. „Person der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster“ die Schülerin oder der Schüler, die
    Lehrerin oder der Lehrer, das in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind sowie
    dessen Erzieherin oder Erzieher, welche von dem zuständigen Gesundheitsamt als
    solche eingestuft wird, da sie weder den Kontaktpersonen der Kategorie I noch den
    Kontaktpersonen der Kategorie II nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert
    Koch-Instituts zugeordnet werden kann.
    § 2
    Absonderung von Covid 19-Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

    (1) Covid 19-Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
    (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden,
    müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in
    Absonderung begeben.
    (3) Die Absonderung endet für
  7. Covid 19-Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negativen PCRTestergebnisses,
    soweit sie nicht Kontaktpersonen der Kategorie I sind,
  8. positiv getestete Personen mit typischen Symptomen, bei denen die Testung mittels
    eines PCR-Tests erfolgt ist, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn, jedoch nicht
    vor Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von 48 Stunden, in dem die positiv
    getestete Person frei von typischen Symptomen ist, wobei der Zeitraum der
    Symptomfreiheit der Beendigung der Absonderung unmittelbar vorausgehen muss,
  9. positiv getestete Personen ohne typische Symptome, bei denen die Testung mittels
    eines PCR-Tests erfolgt ist, frühestens zehn Tage nach der Vornahme des PCR-Tests,
    mit dem der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde,
  10. positiv getestete Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem PoCAntigentest
    beruht, wenn der erste nach dem positiven PoC-Antigentest
    vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses
    negativen Testergebnisses.
    Das zuständige Gesundheitsamt kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von
    Satz 1 zulassen.
    § 3
    Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I sowie
    Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster

    (1) Hausstandsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem
    positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz
    1 gilt nicht für Hausstandsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren,
    symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, sowie für Hausstandsangehörige, die
    seit dem Zeitpunkt der Testung sowie in den letzten zehn Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen
    Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome
    aufweisen.
    (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch das
    zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung nach § 1 Nr. 5 oder nach Kenntniserlangung
    in sonstiger Weise in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der
    Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren
    Absonderung beendet ist.
    (3) Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster müssen sich unverzüglich nach der
    Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung nach § 1 Nr. 6 in
    Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster,
    die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren
    Absonderung beendet ist.
    (4) Die Absonderung endet für
  11. Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person vierzehn Tage nach Vornahme
    des Tests bei dem positiv getesteten Hausstandsmitglied (Primärfall); ab dem zehnten
    Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen
    PCR-Tests oder PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf
    Verlangen des zuständigen Gesundheitsamts ist bis zum Ablauf des zehnten Tages
    nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCRTestergebnis
    oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen PoCAntigentests
    vorzulegen,
  12. Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv
    getesteten Person gemäß Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamts,
  13. Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster zehn Tage nach dem letzten Kontakt
    mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels
    eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests oder PoC-Antigentests
    mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen des zuständigen
    Gesundheitsamts ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit
    der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung
    über das Vorliegen eines negativen PoC-Antigentests vorzulegen.
    Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, entfällt zugleich
    die Absonderungspflicht von deren Hausstandsangehörigen, Kontaktpersonen der Kategorie
    I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster. Die getestete Person hat das
    negative Testergebnis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 unverzüglich dem zuständigen
    Gesundheitsamt zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt hat Kontaktpersonen der
    Kategorie I und Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster im Sinne des Satzes 2
    unverzüglich über das Entfallen der Absonderungspflicht zu benachrichtigen.
    § 4
    Absonderungsort, Entscheidung im Einzelfall

    (1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder in sonst geeigneter Weise im
    Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten
    Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die
    nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne
    ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts zu verlassen. Sofern an die
    Wohnung ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, darf sich die abgesonderte
    Person auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihr oder mit
    ihr zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich).
    (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum
    Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder
    dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.
    (3) Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts
    „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“
    (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-
    Isolierung.html) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, die auch bei einer Absonderung
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden sollen.
    (4) Das Recht des zuständigen Gesundheitsamts, von dieser Verordnung abweichende oder
    weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung
    unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch das
    zuständige Gesundheitsamt.
    § 5
    Information von Kontaktpersonen

    (1) Positiv getestete Personen sollen unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen in
    den letzten vier Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests ein enger persönlicher
    Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als
    15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das
    beiderseitige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder Personen, mit denen ein
    schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
    (2) Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.
    § 6
    Bescheinigung

    Personen, für die nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Pflicht zur Absonderung
    bestand, ist von dem zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung auszustellen, aus
    der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgeht.
    § 7
    Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig einer nach den §§ 2 oder 3 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die unverzügliche
    Meldung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 unterlässt.
    § 8
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Januar 2021
    außer Kraft.
    Mainz, den 8. Dezember 2020
    Die Ministerin
    für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Begründung

  1. Ziel
    Mit der Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten
    oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und
    Kontaktpersonen (CoronaVO Absonderung) soll die Absonderungspflicht künftig nicht
    mehr individuell im Einzelfall behördlich angeordnet werden, sondern eine abstraktgenerelle
    und unmittelbar geltende Regelung geschaffen werden.
  2. Ausgangslage
    Bei dem Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im
    Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG und bei der Lungenkrankheit COVID-19, zu der eine Infektion
    mit diesem Virus führen kann, um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3
    IfSG. Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in
    Deutschland kam es seit Januar 2020 zu einer erheblichen Verbreitung der Infektion
    in der Bevölkerung. Vor allem bei älteren und vorerkrankten Menschen besteht als
    besonderen Risikopersonen die Gefahr schwerer Verläufe. Neben den individuellen
    Krankheitsrisiken für den Einzelnen durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-
    2, droht zudem die Gefahr einer Überforderung des Gesundheitssystems mit gravierenden
    Folgen für die Bevölkerung.
    Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und auch
    in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Es gibt
    nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe
    ist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für
    die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland somit weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen
    als sehr hoch. Insofern bestehen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit
    der Bevölkerung.
    Die Situation in Rheinland-Pfalz ist angesichts eines hohen Niveaus von Neuinfektionen
    und einer hohen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten weiterhin be2
    sorgniserregend: Während am 1. September nur 41 Neuinfektionen verzeichnet wurden,
    waren es Ende Oktober bereits ca. 600 Neuinfektionen pro Tag und sind es Anfang
    Dezember noch immer ca. 800 Neuinfektionen pro Tag gewesen.
  3. Zweck der Absonderung
    Oberstes Ziel ist es daher, eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu
    verhindern, um schwere und lebensbedrohliche Krankheitsverläufe sowie eine Überlastung
    des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der
    Bevölkerung sicherzustellen. Dieses Ziel kann insbesondere durch die Vermeidung
    von Kontakten sowie die Identifizierung und Unterbrechung von Infektionsketten erreicht
    werden. Dabei ist gerade die mit der CoronaVO Absonderung geregelte Absonderung
    von Krankheitsverdächtigen, positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten
    Personen, Hausstandsangehörigen, Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Personen
    der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster aus infektionsmedizinischer Sicht eine
    geeignete und erforderliche Maßnahme, Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen.
    Durch die frühestmögliche Isolierung von Personen, die – mit einer nicht unerheblichen
    Wahrscheinlichkeit – infektiös sind, sollen weitere Ansteckungen Dritter
    vermieden und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung
    verhindert werden.
    Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner
    hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe
    für andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten oder krankheitsverdächtigen
    Personen an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit gegenüber
    den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen
    zurückstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer der
    Absonderung.
  4. Regelungsanlass
    Mit der CoronaVO Absonderung wird die Absonderungspflicht im Sinne der §§ 28, 30
    IfSG nunmehr abstrakt-generell geregelt. Die Absonderungspflicht von Krankheitsver3
    dächtigen, positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen, Hausstandsangehörigen,
    Kontaktpersonen der Kategorie I nach den jeweils geltenden Kriterien
    des Robert Koch-Institutes sowie Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-
    Cluster ergibt sich damit unmittelbar aus der CoronaVO Absonderung („automatische
    Absonderungspflicht“). Einer ausdrücklichen und individuellen Anordnung einer Absonderung
    durch die zuständige Behörde bedarf es damit nicht mehr.
    Bislang wurde die Absonderung individuell im Wege des Bescheids angeordnet. Dies
    ist angesichts der nach wie vor hohen Fall- und Verdachtszahlen jedoch nicht mehr
    leistbar und wird auch den Erfordernissen eines schnellstmöglichen Infektionsschutzes
    nicht gerecht.
    Diese Verordnung trägt dem Bedürfnis nach einer die Betroffenen unmittelbar verpflichtenden
    Regelung Rechnung und dient der Unterstützung der zuständigen Gesundheitsämter,
    um eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten sicherzustellen.
    Darüber hinaus werden mit der CoronaVO Absonderung die Voraussetzungen und
    Rahmenbedingungen der Absonderung einheitlich geregelt. Insbesondere wird der
    Begriff der „Absonderung“ einheitlich verwendet und umfasst sowohl die Begriffe „Quarantäne“
    als auch „Isolation“.
  5. Überblick über die Regelungen der CoronaVO Absonderung
    Eine unmittelbare Absonderungspflicht auf Grundlage der CoronaVO Absonderung
    besteht nur für solche Personen, bei denen ein Absonderungssachverhalt vorliegt.
    Dies ist bei positiv getesteten Personen, Krankheitsverdächtigen, Kontaktpersonen
    der Kategorie I, Personen, die mit einer positiv getesteten Person in einem gemeinsamen
    Hausstand leben, sowie bei Personen, die der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster
    angehören, der Fall.
    Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
    § 1 definiert für den Regelungsgehalt der Verordnung wichtige Begriffe und konkretisiert
    § 2 IfSG. Das zuständige Gesundheitsamt nimmt die Einstufung von Kontaktpersonen
    der Kategorie I (Konkretisierung des § 2 Nr. 7 IfSG) im Einzelfall vor, da nicht
    alle Kontaktpersonen, etwa bei nur kurzfristigem Kontakt, in diese Kategorie mit der
    4
    Folge einer Absonderungspflicht fallen und daher eine fachlich begründete Einstufung
    erforderlich ist.
    Ein Hausstand setzt eine faktische Wohngemeinschaft voraus, in der die Personen
    ihren Lebensmittelpunkt haben bzw. sich in diesen regelmäßig und zeitlich nicht nur
    vorübergehend aufhalten.
    Um die Infektionsrisiken im Kontext von Schulen und Kindertageseinrichtungen möglichst
    schnell unter Kontrolle zu bringen und zugleich den Unterricht oder die Betreuung
    nur so weit als nötig zu beeinträchtigen, wird in § 1 Nr. 6 die Kontaktkategorie
    „Person der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster“ eingeführt. Das zuständige Gesundheitsamt
    entscheidet über die Zuordnung von Personen zu dieser Kategorie.
    Die zuständige Behörde soll im Rahmen ihrer Einstufungsentscheidung die örtlichen
    Gegebenheiten berücksichtigen, insbesondere die Einhaltung der Pflicht zum Tragen
    einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das regelmäßige Lüften.
    Zu § 2 (Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen)
    § 2 regelt die Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen.
    Um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, müssen Infektionsketten
    so schnell wie möglich unterbrochen werden. Hierzu ist die Absonderung dieser
    Personen erforderlich und geeignet. Nur durch die Absonderung kann sichergestellt
    werden, dass der Kontakt zu anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend
    reduziert bzw. ausgeschlossen wird, so dass kein milderes Mittel gegeben ist.
    Die zeitlich begrenzte Absonderung ist auch angemessen. Die sich hieraus ergebenden
    Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung
    dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Aufgrund der besonderen
    Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner hohen Übertragbarkeit
    und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für andere
    Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten oder krankheitsverdächtigen
    Personen an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit gegenüber den hohen Rechtsgütern
    des Lebens und der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen zurückstehen.
    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer der Absonderung.
    5
    Zu § 3 (Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie
    I sowie Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster)
    § 3 regelt die Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen der
    Kategorie I sowie von Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster. Bei diesen
    Personen besteht aufgrund ihrer Kontakte mit einer positiv getesteten Person die Gefahr
    einer Infektion mit dem Coronavirus. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 2
    verwiesen.
    Die Absonderungsdauer von mindestens zehn Tagen für Kontaktpersonen der Kategorie
    I und vierzehn Tagen für Hausstandsangehörige wird als erforderlich angesehen,
    um eine Weiterverbreitung des Coronavirus auszuschließen. Die längere Absonderungsdauer
    von Hausstandsangehörigen begründet sich durch den fortdauernden
    Kontakt der Hausstandsangehörigen mit der positiv getesteten Person. Der Begriff der
    Testung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Probenentnahme.
    Zur Begrenzung des Infektionsgeschehens in Schulen und Kindertageseinrichtungen
    ist eine frühzeitige Unterbindung von Infektionsketten geboten. In einem Zeitraum von
    fünf Tagen nach einer Infektion ist bei einem Großteil der Infizierten das Virus bereits
    nachweisbar. Um die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht oder der
    Betreuung möglichst gering zu halten, wird vor diesem Hintergrund die Beendigung
    der Absonderung durch die jeweils betroffene Person mit einem negativen Testergebnis
    am fünften Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person für
    vertretbar erachtet.
    Zu § 4 (Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall)
    Die rechtlichen Grundlagen für die Absonderung von Infizierten ergeben sich aus dem
    Infektionsschutzgesetz.
    Demnach können Erkrankte, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider in einer geeigneten
    Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der
    Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Gemäß den Empfehlungen
    des Robert Koch-Instituts stellt die häusliche Absonderung ein geeignetes und erforderliches
    Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des
    Coronavirus frühzeitig zu verhindern.
    6
    Absatz 2 regelt Ausnahmen für Notfälle. Hierzu zählen neben medizinischen Notfällen
    auch Unglücksereignisse (z.B. Hausbrand) und dringende Arztbesuche.
    Der Besuch von Personen in Absonderung ist aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen
    zwingenden Gründen (z.B. Seelsorge, Pflegedienst) zulässig. Darunter fällt
    auch die Wahrnehmung einer Probenentnahme.
    Absatz 4 ermöglicht den zuständigen Gesundheitsämtern, von der Verordnung abweichende
    oder weitergehende Maßnahmen im Einzelfall zu erlassen. Dadurch wird dem
    verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße
    Rechnung getragen. Zugleich wird klargestellt, dass die sachlich und örtlich originär
    zuständigen Gesundheitsämter durch die Verordnung zwar entlastet, nicht jedoch aus
    der Entscheidungskompetenz verdrängt werden sollen.
    Zu § 5 (Information von Kontaktpersonen)
    Die positiv getesteten Personen sollen ihre eigenen Kontaktpersonen über das Testergebnis
    informieren, um so eine möglichst zeitnahe Information aller möglichen Verdachtsfälle
    sicherzustellen.
    Zu § 6 (Bescheinigung)
    Nach § 6 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die Pflicht zur Absonderung
    und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgeht. Die Bescheinigung ist als Nachweis
    unter anderem im Rahmen von Entschädigungsverfahren zur Begründung des
    Anspruchs auf Entschädigung nach § 56 IfSG erforderlich.
    Zu § 7 (Ordnungswidrigkeiten)
    Zur Durchsetzung der zum Gesundheitsschutz besonders wichtigen Absonderungspflicht
    aus dieser Verordnung wird eine Ordnungswidrigkeit für Personen geregelt, die
    der Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig nachkommen oder die erforderliche Mitteilung über ein negatives Testergebnis
    unterlassen.
    Zu § 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
    Die CoronaVO Absonderung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des
  6. Januar 2021 außer Kraft.
    7
  7. Verweis auf Auslegungshilfen/FAQs
    Hinsichtlich konkreter Auslegungsfragen zu den einzelnen Regelungen der
    CoronaVO Absonderung wird auf die – jeweils geltende – Auslegungshilfe (abzurufen
    unter: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/) und die FAQs (abzurufen
    unter: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/), verwiesen. Die Auslegungshilfe und die
    FAQs werden fortwährend aktualisiert und ergänzt.