Corona- Schutzverordnung RLP vom 5.3.2021


Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den
§§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136),
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen
Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen neben
den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren Hausstands,
insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei Kinder beider
Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer
Betracht bleiben. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand
lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin
und Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt,
sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es zwingende persönliche Gründe
erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder
pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht
umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands
gestattet. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien
abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere
Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im
Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.

(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz
1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der
Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt
darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der
Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum
oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die
Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung
als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit
dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

  1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen
    Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung
    nachzuweisen,
  3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder
    Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der
    Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist,
  4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
    Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und
    Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
    (5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld
    solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den
    Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder
    sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere
    zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut
    sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In
    Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen,
    wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle,
    Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
  5. (7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich
    in einer Einrichtung
    a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine
    Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
    b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000 qm insgesamt auf einer
    Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
    und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsoder Besucherfläche und
    c) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm insgesamt auf einer Fläche von
    800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800
    qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person
    pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche
    höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
    aufhalten darf (Personenbegrenzung).
    (8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen
    Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser
    Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung
    Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine
    Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der
    datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der
    Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit
    der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat
    zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig
    falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
    Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen,
    sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der
    Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser
    der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung
    Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
    Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der
    Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden
    und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften
    ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur
    Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten.
    Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von
    Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in
    eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem
    zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren Format,
  6. auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in
    die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene
    Datenerfassung anzubieten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung
    seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung
    obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten
    sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das
    zuständige Gesundheitsamt oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken
    als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt
    übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten
    für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
    (9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten
    Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne
    Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der
    Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die
    Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.
    (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in
    begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
    Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
    das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
    Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
    dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
    Teil 2
    Versammlungen, Veranstaltungen und
    Zusammenkünfte von Personen
    § 2
    (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet alleine oder mit den Angehörigen des
  7. eigenen Hausstands oderzusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch
  8. mit insgesamt fünf Personen, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei
  9. der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
    Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin
    und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und
    Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein
  10. Umgangsrecht weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit
    es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene
    Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller
    zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer
    minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
    (2) Erlaubt sind
  11. Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
    denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich Personal- und
    Betriebsversammlungen und Zusammenkünfte der Tarifpartner, der erforderlichen
    Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus
    bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,
  12. Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
    wahrnehmen.
    Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4. In mehrstündigen schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Staatsexamina,
    die in Präsenzform stattfinden, kann nach Entscheidung der prüfenden Stelle die
    Maskenpflicht am Platz entfallen; in diesem Fall gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz

  13. (3) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz
    zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz
    1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 zugelassen werden, soweit dies im
    Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
    (4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
    und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
    der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von
    Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von
    Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der
    Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge,
    insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind,
    sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. In der
    Rechtspflege dienenden Einrichtungen (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien) und bei Zusammenkünften der Rechtspflege soll grundsätzlich bei
    Begegnung mit anderen Personen eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
    Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards getragen
    werden. Bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
    eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. In den übrigen Fällen
  14. gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Bei öffentlichen Wahlen hat der
    Wahlvorstand die Pflicht zur Kontakterfassung gemäß § 1 Abs. 8 Satz 1 bei Personen, die
    sich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlraum aufhalten.
    (5) An Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste
    folgende Personen teilnehmen:
  15. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die
    Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
  16. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten
    Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder
    Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
  17. Personen eines weiteren Hausstands.
    Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen,
    wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es
    gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der
    Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung
    notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen
    teilnehmen:
  18. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt
    sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder
    Lebenspartner, und
  19. Personen eines weiteren Hausstands.
    Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht
    nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die
  20. einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz
    e. V. angehören,
  21. in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden,
  22. Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter
    Rheinland-Pfalz e. V. oder
  23. Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des
    Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der
    jeweils geltenden Fassung
    sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer
    eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung
    der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
    § 1 Abs. 8 Satz 1. (8) Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum
    oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere
    Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des
    Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt.
    (9) Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
    (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im
    begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
    Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
    das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
    Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
    dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
    Teil 3
    Religionsausübung
    § 3
    (1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren
    Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind
    unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots
    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Werden
    mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer
    Stunde zwischen Ende und Beginn des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der
    Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
    (2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die
    Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Gottesdienste
    und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter
    einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt. Bei Zusammenkünften, in denen
    Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten,
    ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften
    stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen von Personen in öffentlich
    zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl
    von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem
    zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von
    Infektionen verpflichtet.
    (3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
    mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
    Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
  24. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und
    Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung
    zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions
  25. oder Glaubensgemeinschaften ergeben.
    (4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
    Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere
    die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach
    Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
    Teil 4
    Wirtschaftsleben
    § 4
    Untersagung der Öffnung oder Durchführung
    Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
  26. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  27. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,
  28. Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  29. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung.
    § 5
    Voraussetzungen für die Öffnung
    von öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen
    Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt
    ist. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen,
    gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
    eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs.
  30. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung
    oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt abweichend von Satz 2
    nicht
  31. für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  32. auf Wochenmärkten sowie 3. in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die
    höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
    § 6
    Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
    (1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des
    Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der jeweils geltenden
    Fassung oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24.
    September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen den dort beschäftigten Personen
    nicht, sofern am jeweiligen Platz der Arbeits- oder Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5
    Metern im Sinne des § 1 Abs. 2 eingehalten werden kann. Bestimmungen des
    Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
    (2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
    (3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und
    hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikern, Hörgeräteakustikern,
    Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien,
    beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind
    Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios,
    Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen
    Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot
    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
    Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
    Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
    ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    (4) Kann wegen der Art einer in Absatz 3 genannten Dienstleistung eine Maske nicht
    getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der
    Bartrasur, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung ein tagesaktueller COVID-19-
    Schnelltest, über den eine Bescheinigung ausgestellt ist, oder ein vor Ort vorgenommener
    Selbsttest der Kundin oder des Kunden mit negativem Ergebnis und ein Testkonzept für das
    Personal Voraussetzung. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen
    Gründen erbracht werden. (5) Alle ärztlichen Behandlungen sind zulässig. Einrichtungen des
  33. Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
  34. geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
    Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
    Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
    ist.
    § 7
    Gastronomie
    (1) Gastronomische Einrichtungen, insbesondere
  35. Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche
    Einrichtungen,
  36. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
  37. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
  38. Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots
    und ähnliche Einrichtungen
    sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne
    Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die allgemeinen
    Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (2) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung
    vornehmen, sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 und unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen geöffnet. Ein Verzehr von Speisen und Getränken in den Räumlichkeiten
    der Kantine oder Mensa in Kindertagesstätten und Schulen ist nach Maßgabe der in diesen
    Einrichtungen geltenden Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen ist dieser nur zulässig,
    wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies
    erfordern. In den in Satz 3 genannten Fällen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
    § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Im Übrigen
    gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
    § 8
    Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
    (1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere 1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen,
  39. Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
  40. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
  41. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferienund
  42. Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
  43. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen
    sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen
    Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
    (2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten
    sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes
    bleibt unberührt.
    (3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach
    § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts
    Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen
    Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu
    vermeiden.
    (4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von nicht touristisch Reisenden in
    der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Bei der Erbringung von
    Dienstleistungen, dem Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten
    gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
    § 9
    Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
    (1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und
    des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden
    Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder
    Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
    medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder
    FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Satz 1 gilt auch für den
    freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß Freistellungs
  44. Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie
    für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer
    ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Der Verkauf
  45. und Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des öffentlichen
    Personennahverkehrs ist untersagt.
    (2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
    (SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung
    verweigert werden, dass diese keine Maske tragen.
    (3) Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
    (4) Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
    unzulässig.
    Teil 5
    Sport und Freizeit
    § 10
    Sport
    (1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser
    Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig
  46. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2
    Abs. 1,
  47. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer
    Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2
    Satz 1 oder
  48. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer
    Trainerin oder einem Trainer
    im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen.
    Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte
    ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung
    öffentlicher und privater Sportanlagen nach Satz 1 hat unter Einhaltung von
    Hygienekonzepten zu erfolgen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich
    Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von
    Toilettenräumen ist gestattet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt die Pflicht zur
    Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    (2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche
    Einrichtungen sind geschlossen.
    (3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in
    öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden
    oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird.
    Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Spitzen- und Profisport im Sinne des
  49. Satzes 1 betreiben:
  50. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen
    (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1,
    Nachwuchskader 2, Landeskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und
  • athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader,
    Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), welche von den
    zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;
  1. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen
    sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht
    olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte
    Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den
    Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;
  2. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen
    U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der
    Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler
    an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten
    Nachwuchsleistungszentrum trainieren;
  3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen
    und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie
  4. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an
    bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021
    qualifizieren können.
    § 11
    Freizeit
    (1) Geschlossen sind:
  5. Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  6. Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
  7. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen.
    Abweichend von Satz 1 Nr. 3 dürfen Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe
    betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen
    sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.
    (2) Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen sind für
    den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.
    Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz
    1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der
    Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach
  8. § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass in
    den Innenbereichen der jeweiligen Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske (OPMaske)
  9. oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren
    Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    (3) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
    Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    Teil 6
    Bildung und Kultur
    § 12
    Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
    (1) Der Schulbetrieb einschließlich des Schulsports findet gemäß den Vorgaben des für die
    Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im
    Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium
    statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
    Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist
    anzuwenden; dabei gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur
    Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die
    Schulen in Rheinland-Pfalz“. Sofern der reguläre Unterricht wegen der in den Sätzen 1 und
    2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet,
    erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
    Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht
    besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur
    häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht
    am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen
    Arbeit.
    (2) An den Schulen in Rheinland-Pfalz findet Präsenzunterricht wie folgt statt:
  10. an Grundschulen sowie in der Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche
    Entwicklung an Förderschulen und in der Primarstufe der anderen Bildungsgänge an
    Förderschulen,
  11. in den Klassenstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen,
  12. ab dem 15. März 2021 in den übrigen Klassen- und Jahrgangsstufen aller Schulen.
    Sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
    findet regulärer Präsenzunterricht, anderenfalls Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im
    Wechsel statt. Unabhängig von Satz 1 können stattfinden:
  13. Abiturprüfungen, 2. sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen und
  14. Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie
    ab dem 8. März 2021 die Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen.
    Absatz 1 Satz 4 und 5 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt,
    sofern der Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel erfolgt. Soweit das für die
    Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständige Ministerium eine von Satz 1
    abweichende Öffnung einzelner Schularten und Klassenstufen für den Präsenzunterricht
    verfügt hat, bleibt diese Vorgabe in Kraft.
    (3) Über die Regelungen in Absatz 1 hinaus gilt an allen Schulen die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4 auch während des Unterrichts; ausgenommen hiervon sind in den
    Förderschulen ohne weiteren Nachweis Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer
    Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der
    Maskenpflicht sind aus schulorganisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese
    Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang zulässig. Dies
    gilt insbesondere bei Sportunterricht und in der Pause im Freien, zur Nahrungsaufnahme
    sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend, mit der
    Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht
    durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens
    nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde
    und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare
    Belastung darstellt. Die Tatsache, dass die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die
    ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der
    Bescheinigung darf in der Schülerakte dokumentiert werden. Das Fertigen einer Kopie ist
    nicht zulässig. In den Fällen des Satzes 2 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
    Personen einzuhalten. Näheres regelt der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
    Rheinland-Pfalz“.
    (4) Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten entsprechend für eine
    etwaige Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Pflicht zur Teilnahme am
    Präsenzunterricht.
    (5) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier
    Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
    (6) Werden Lerngruppen in geteilten Gruppen im Wechsel unterrichtet, wird eine schulische
    Notbetreuung eingerichtet. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
    Förderbedarf, Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend
    förderlich ist, und Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine
    häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann, können die
    Notbetreuung in Anspruch nehmen. Soweit Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung
    in den Schulen teilnehmen, findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot
  15. statt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere Personen in der
    Notbetreuung gilt auch während der Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht nach § 1
    Abs. 3 Satz 4.
    (7) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen
    Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnenund
  16. Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des
    „Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
    Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.
    (8) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die
    Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden
    Fassung sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur
    Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der
    jeweils geltenden Fassung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit
    das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium eine von Absatz 2
    Satz 1 abweichende Öffnung einzelner Klassenstufen der Schulen nach Satz 1 für den
    Präsenzunterricht verfügt hat, bleibt diese Vorgabe in Kraft.
    § 13
    Kindertageseinrichtungen
    (1) An allen Kindertageseinrichtungen findet bis zum 14. März 2021 im Rahmen eines
    „Regelbetriebs bei dringendem Bedarf“ die Betreuung der Kinder statt, deren Eltern eine
    Betreuung nicht möglich ist. Ab dem 15. März 2021 findet an allen Kindertagesstätten der
    Regelbetrieb nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 statt. Zur Einhaltung der Hygienepläne kann,
    soweit erforderlich, nach Abstimmung zwischen den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung,
    Elternausschuss) in den Bring- und Holzeiten das Betreuungsangebot eingeschränkt
    werden. Diese Einschränkung darf nur befristet und im Einvernehmen der genannten
    Beteiligten erfolgen. Die Entscheidung ist allen Beteiligten mitzuteilen und nach Fristablauf
    zu überprüfen.
    (2) Auf die jeweils gültigen Leitlinien zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und die
    jeweils gültigen Hygiene-Empfehlungen sowie die „Hinweise zur Wahl des
    Elternausschusses“, jeweils aktuell veröffentlicht auf der Internetseite der Landesregierung
    (www.corona.rlp.de), wird hingewiesen.
    (3) Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher
    Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben.
    Darüber hinaus findet für Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 7
    Anwendung. Personen müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben, wenn sie mit
    Kontaktpersonen der Kategorie I nach der Definition durch das Robert-Koch-Institut in einem
  17. Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine Symptomatik einer COVID-19-
    Erkrankung aufweisen.
    (4) Für jugendliche und erwachsene Personen, die sich im Einrichtungsbetrieb oder in einer
    unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb aufhalten, gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
    eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Während der pädagogischen Interaktion mit
    den in der Einrichtung betreuten Kindern, die keine Schulkinder sind, müssen keine Masken
    getragen werden. Die Maskenpflicht gilt abweichend von § 1 Abs. 4 Nr. 1 für Kinder auch
    nach Vollendung des sechsten Lebensjahres in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung
    nicht; für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes
    vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit
    Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorliegen.
    (5) Die Wahl des Elternausschusses soll in der Regel als Briefwahl durchgeführt werden,
    wenn vor Ort die durchgängige Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach
    Absatz 4, nicht sichergestellt werden kann. Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen
    Gründen nicht an den Veranstaltungen zur Stimmabgabe teilnehmen können, insbesondere
    Personen nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 1 Satz 7, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben.
    (6) Der Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung zur
    Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124, BS 216-10-
    2) in der jeweils geltenden Fassung wird seit dem 16. März 2020 bis auf Weiteres nicht auf
    die gemäß der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes
    geregelte Maximalzeit angerechnet.
    § 14
    Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
    (1) Findet forschende und lehrende Tätigkeit an Hochschulen und öffentlich geförderten
    außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht digital statt, sind die allgemeinen
    Schutzmaßnahmen zu beachten. Die Hochschulen haben für ihre Einrichtungen
    Hygienekonzepte zu erstellen. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
    § 1 Abs. 8 Satz 1. Vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann abgewichen werden,
    wenn die forschende oder lehrende Tätigkeit dies zwingend erforderlich macht,
    insbesondere wenn das Studienfach praktische Elemente beinhaltet, bei denen die
    Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist.
  18. (2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der
    allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5
    Abs. 2 Nr. 6 BBiG oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund von Ausbildungsordnungen
    oder privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses
    nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sind, sind bei gleichzeitiger
    Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers in
    Präsenzform zulässig; bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur
    digital zulässig. Abweichend von Satz 1 kann das für den jeweiligen Bildungsbereich
    zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten
    zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Bildungsangebote
    eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und
    Ordnung sowie für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen
    Verwaltung, der medizinischen Versorgung oder der Pandemiebewältigung oder des
    Nachhilfe- oder Förderunterrichts für Schülerinnen und Schüler haben und die
    Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Nicht aufschiebbare
    Prüfungen nach den §§ 37 und 48 BBiG sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a HwO oder
    vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen
    sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen
    Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten,
    sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform auch mit mehr als einer Teilnehmerin oder
    einem Teilnehmer unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen
    und privaten Einrichtungen zulässig. Gleiches gilt für
  19. nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53,
    54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42 j HwO vorgenommen werden,
  20. Kurse und Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“,
  21. Integrationskurse und Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für
    Migration und Flüchtlinge,
  22. Einbürgerungstests,
  23. Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen und
  24. abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den
    Zugang zu Hochschulen ermöglichen.
    Für sämtliche nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Angebote in Präsenzform gelten das
    Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der
    Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
    Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die
    Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend,
    mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der
    Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich
  25. mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose
    gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine
    unzumutbare Belastung darstellt. Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und
    privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt
    § 10 entsprechend.
    (3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von
    Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in
    Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven
    Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für
    arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen
    Sozialfonds gefördert werden.
    (4) In Präsenzform zulässig sind
  26. die Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation
    sowie des Gefahrguts,
  27. die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder
    Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und
    Fahrlehrer oder deren Auditierung
  28. Fahrsicherheitstraining.
    Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs.
    3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
    Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
    ist. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht,
    sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angebot
    erforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote
    von Flugschulen entsprechend.
    (5) Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
    (6) Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer
    Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in Präsenzform zulässig.
    Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden sind, wie
    Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente. Tätigkeiten, die zu verstärktem
    Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen
    im Freien stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen
    von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer
    zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1
    Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. § 15
    Kultur
    (1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
  29. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
  30. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
    sind geschlossen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
    (2) Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der
    Kontaktbegrenzung nach § 2 Abs. 1 zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen
    von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig;
    es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Im Musikbereich gilt das
    Hygienekonzept Musik im Sinne des § 1 Abs. 9, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot
    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Auftrittsbetrieb der
    Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
    (3) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder
    Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den
    mitwirkenden Personen kann während der Probe oder Aufführung ohne Publikum
    unterschritten werden; dies gilt nicht für den Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne
    Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern,
    Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu
    verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
    (4) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den
    Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die
    Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen nach Satz 1
    befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der
    Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot
    nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass
    eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95
    oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur
    Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    Teil 7
    Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
    § 16
    Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen (1) Einrichtungen nach
  31. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen
    nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.
    (2) Über den Zugang zu
  32. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
    Gerontopsychiatrie,
  33. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
  34. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen
    Einrichtung.
    (3) Absatz 1 gilt nicht für
  35. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
  36. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die
    Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende
    Personen,
  37. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  38. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser
    Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  39. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung
    der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
    gleichgestellt,
  40. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  41. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
    (4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die
  42. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das
    Robert-Koch-Institut sind,
  43. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  44. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
  45. nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die
    Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.
    (5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom
    Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen,
    wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse
    liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von
    Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
    zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und
    Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach
    Absatz 1 untersagt. (6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in Absatz 1 genannten
  46. Einrichtung, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Patientinnen oder
  47. Patienten der Einrichtung haben und sich nach der Landesverordnung zur Absonderung von
  48. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
    Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021 in der jeweils
    geltenden Fassung in Absonderung befunden haben, dürfen die Einrichtung nach
    Beendigung der Absonderung nur bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels
    Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines
  49. PoCAntigentests mit negativem Ergebnis betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder
    in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer
    Sprache zu erbringen. Die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende Abstrichnahme
    darf
  50. im Fall eines PCR-Tests ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch
    am elften Tag der Absonderung,
  51. im Fall eines PoC-Antigentests ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens
    jedoch am 14. Tag der Absonderung
    vorgenommen worden sein.
    (7) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen
    der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen
    sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
    jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
    § 17
    Krankenhäuser
    (1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025
    aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und
    Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen
    und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
    Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre
    Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang,
    mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten
    der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des
    für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und
    Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.
    (2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2
  52. dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
  53. erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb
    von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit
    Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen
    Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer
    COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.
    (3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische
    Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und geben diese dem
    Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt.
    (4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes
    Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens,
    insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der
    Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den
    kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
    Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin
    durch die Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch
    Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März
    2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
    § 18
    Erfassung von Behandlungskapazitäten
    (1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
    Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
    einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich,
    die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten
    und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das
    Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder
    Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
    (2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder
    nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind
    verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes
    zu melden:
  54. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
  55. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
  56. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
  57. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
  58. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der
    Einrichtung sichergestellt ist, sowie 6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu
  59. den Nummern 1 bis 5.
    Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1
    befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für
    Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.
    (3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere:
  60. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  61. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  62. Dialyseeinrichtungen,
  63. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  64. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese
    nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch sind,
  65. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5
    genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
  66. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch,
  67. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  68. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  69. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  70. Sanitätshäuser sowie
  71. Kranken- und Pflegekassen.
    (4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
    unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
    weiterzuleiten.
    Teil 8
    Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und
    gruppenbezogene Maßnahmen
    § 19
    Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
    (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land
    Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen
    vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17
    IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich
    nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,
  72. eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von
    zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die
    zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sofern es
    sich um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem
    Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der CoronavirusEinreiseverordnung
  73. vom 13. Januar 2021 (BAnzAT 13. Januar 2021 V1) in der jeweils
    geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend von
    Satz 1 14 Tage. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht
    gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
    (2) Die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige
    Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und
    Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
    (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten
    Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
    (4) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
    für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine
    zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig
    dort abzusondern; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach § 47 des Asylgesetzes in
    einer solchen Aufnahmeeinrichtung wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von
    Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür
    jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Träger der
    Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene,
    geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
    eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die
    Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu
    informieren. Die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue
    Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und
    2 zulassen.
    (5) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
    für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der
    Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
    Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber
    vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher,
    englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Der zugrunde liegende Test muss die
    Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
    https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Testung darf höchstens
  74. 48 Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein
    solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche
    Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu
    dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur
    Gewinnung des Probenmaterials.
    § 20
    Ausnahmen
    (1) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind
  75. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Rheinland-Pfalz einreisen; diese haben
    das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
    Durchreise abzuschließen,
  76. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich
    bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,
    per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  77. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und Einhaltung angemessener Schutzund
  78. Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des
    Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den
    Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, oder
  79. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
    a) die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend
    notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer
    Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
    Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren
    Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig
    zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das
    Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,
    an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
    die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und
    Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
    (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
    Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
    Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht
    erfasst 1. Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben
    oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
  80. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades,
    der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder
    Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
    Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts
    oder
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige
    Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von
    Volksvertretungen und Regierungen.
    (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
    Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
    Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht
    erfasst
  81. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und
    Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-StundenBetreuungskräfte,
    b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien),
    e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des
    Bundes, der Länder und der Kommunen oder
    f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von
    internationalen Organisationen
    unabdingbar ist; die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
    Auftraggeber zu bescheinigen,
  82. Personen, die einreisen aufgrund
    a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht
    dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder
    Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
    Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
    b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
    c) des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person,
  83. Polizeivollzugskräfte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen
    aus dem Ausland zurückkehren, 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend
  84. notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres
  85. Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen;
  86. die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch
  87. den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
  88. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung
    internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee
    akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an
    Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
  89. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und
    unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in
    Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
    a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
    der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische
    Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem
    Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes –
    https://www.auswaertiges-amt.de – sowie des Robert Koch-Instituts –
    https://www.rki.de –),
    b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der
    Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
    c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine
    Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-
  90. und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, oder
  91. Personen, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken für einen mindestens
    dreimonatigen Aufenthalt einreisen; dies ist durch den Arbeitgeber oder die
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
    Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
    Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche
    Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
    SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf
    Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn
    Tage nach der Einreise aufzubewahren.
    (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
    Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
    Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht
    erfasst
  92. Personen nach § 54 a IfSG, 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-
  93. Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des
    Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu
    dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
  94. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das
    Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den
    ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
    Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der
    Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1
    vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer
    Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei
    der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen und
    Vorkehrungen, die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der erforderlichen
    Voraussetzungen.
    (5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere
    Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen
    Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen
    oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Treten bei einer dem Absatz 1 Nr. 2 bis
    Nr. 4 oder den Absätzen 2 bis 5 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der Einreise
    typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber,
    Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese Person unverzüglich zur
    Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
  95. SARSCoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
    § 21
    Verkürzung der Absonderungsdauer
    (1) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer
    Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der
    Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 19 Abs.
    1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein
    ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
    englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen
    nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
    Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung nach Satz 1 ist für Einreisende, die sich in den
  96. letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs.
    2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, nicht möglich.
    (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zugrunde liegende Testung
    darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
    vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des
    Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests
    veröffentlicht sind, erfüllen.
    (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens
    zehn Tage nach der Einreise aufbewahren.
    (4) Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines
    Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
    (5) Treten bei einer dem Absatz 1 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der
    Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten,
    Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese Person
    unverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für dem § 20 Abs. 4 Nr. 3 unterfallende Personen
    entsprechend.
    § 22
    Gruppenbezogene Maßnahmen
    Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere
    bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der
    Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme
    vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat
    gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
    Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen
    Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu
    ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu
    überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität
    belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
    Teil 9
    Allgemeinverfügungen
    § 23
  97. (1) Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
    Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus
  98. SARSCoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Allgemeinverfügungen, die den örtlichen und zeitlichen Umfang
    einer Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 regeln.
    (3) Landkreise und kreisfreie Städte mit einer hohen Zahl von Neuinfektionen innerhalb von
    sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den
    Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts stimmen im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium über diese Verordnung
    hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen ab mit dem Ziel, jeweils eine Inzidenz von
    höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu erreichen. Überschreitet
    in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an mehr als drei Tagen
    in Folge einen Wert von 100, sind von dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt
    unverzüglich Allgemeinverfügungen zu erlassen, die insbesondere
  99. zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1
    sowie den Voraussetzungen für die Öffnung von gewerblichen Einrichtungen nach § 5,
    für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 6 Abs. 3 und 4 und den Sport nach §
    10 Abs. 1, für den Bereich der Freizeit nach § 11 Abs. 2, der Bildungsangebote nach §
    14 Abs. 2, 4 und 6 sowie der Kultur nach § 15 Abs. 2 und 4 sowie
  100. zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise ohne das Vorliegen eines triftigen
    Grundes eine Begrenzung der Mobilität auf den Umkreis von höchstens 15 Kilometern
    ab den Grenzen der Gebietskörperschaft oder eine nächtliche Ausgangsbeschränkung
    zum Gegenstand haben. Sofern die Allgemeinverfügungen auch Regelungen enthalten, die
    Schulen betreffen, sind diese vorab mit der Schulaufsicht abzustimmen.
    (4) Übersteigt die Zahl von Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000
    Einwohner (7-Tagesinzidenz) landesweit an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl 50,
    so gilt Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz von über
    50 entsprechend. In den von Satz 1 betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten sind
    binnen 24 Stunden entsprechende Allgemeinverfügungen zu erlassen. Diese dürfen erst
    aufgehoben werden, wenn der Wert in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt wieder stabil
    unter 50 liegt.