vom 19. August 2021
Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen
Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf
höchstens 25 Personen aus verschiedenen Hausständen beschränkt werden, wobei Kinder
der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen nach § 2 Nr.
2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (geimpfte Personen) und
genesene Personen nach § 2 Nr. 4 SchAusnahmV (genesene Personen) bei der
Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Wo die Möglichkeit besteht, sollen
Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen
einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen
möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen,
Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1
gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der
Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit in
dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt darüber hinaus auch an
Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem
Raum nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die
Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung
als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit
dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, - soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder
Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist, - für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und
Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen,
wenn diese die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe erfüllen, dass ein tagesaktueller
Test vorgelegt wird. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld
solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den
Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder
sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere
zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut
sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In
Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen,
wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle,
Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich
in einer Einrichtung höchstens eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
aufhalten darf (Personenbegrenzung).
(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen
Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser
Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung
Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine
Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der
Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit
der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat
zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig
falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen,
sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der
Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser
der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung
Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der
Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden
und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur
Datenerhebung Verpflichtete soll in der Regel eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2
anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3,
sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen
Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation). Dabei sind die Vorgaben
des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die
vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener
Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem
zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren
Format zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht
einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten. Das
zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben
erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu
übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt
oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der
Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte
Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
(9) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug
genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Nichtvorliegen des Coronavirus
SARS-CoV-2 durch - einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor
nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, - einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor
nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, oder - eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 48 Stunden
vorgenommen wurde,
durchgeführt werden (Testpflicht). Sofern der Betreiber einer Einrichtung die Möglichkeit
einer Testung nach Satz 1 Nr. 2 anbietet, ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in
Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der
Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der
Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung
nach Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests
oder Selbsttests ist durch die ausstellende Stelle das dieser Verordnung als Anlage 1
beigefügte Formular zu verwenden. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder
der Besucher dem Betreiber der Einrichtung einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7
SchAusnahmV vorlegt und die jeweils zugrunde liegende Testung in den in Satz 1 genannten
Fristen vorgenommen worden ist. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder
dem Besucher nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Satz 5 Zutritt zur Einrichtung
gewähren. In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen der Testpflicht nach Satz 1 gilt
diese nicht für - Kinder bis einschließlich 14 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder
- geimpfte oder genesene Personen.
(10) Soweit in dieser Verordnung auf eine Sieben-Tage-Inzidenz Bezug genommen wird und
nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die durch das Landesuntersuchungsamt
Rheinland-Pfalz für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt veröffentlichte Anzahl der
Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner unter
Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen
ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen maßgeblich.
(11) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten
Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne
Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der
Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die
Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.
(12) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9 können in
begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
(13) Verordnungen des Bundes aufgrund des § 28 c IfSG gehen den Regelungen dieser
Verordnung vor.
Teil 2
Versammlungen, Veranstaltungen und
Zusammenkünfte von Personen
§ 2
Zusammenkünfte und Versammlungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 25 Personen verschiedener
Hausstände gestattet, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre
sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl
außer Betracht bleiben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Erlaubt sind - Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich Personal- und
Betriebsversammlungen und Zusammenkünfte der Tarifpartner, der erforderlichen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus
bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, - Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
wahrnehmen.
Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen.
(3) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes sind zulässig. Die nach dem
Versammlungsgesetz zuständige Behörde kann Auflagen, insbesondere zum
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4,
festlegen.
(4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von
Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von
Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der
Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge,
insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind,
sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. In der
Rechtspflege dienenden Einrichtungen (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien) und bei Zusammenkünften der Rechtspflege soll grundsätzlich bei
Begegnung mit anderen Personen eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards getragen
werden. Bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. In den übrigen
Fällen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn
Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Bei
öffentlichen Wahlen hat der Wahlvorstand die Pflicht zur Kontakterfassung gemäß § 1 Abs. 8
Satz 1 bei Personen, die sich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im
Wahlraum aufhalten.
(5) Bei Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.
(6) Bei Zusammenkünften von Personen anlässlich standesamtlicher Trauungen gelten - für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht
nach § 1 Abs. 3 Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen, und - im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass ein
Testnachweis nach § 1 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 3 erforderlich ist.
Das jeweilige Hausrecht bleibt unberührt.
(7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die - einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz
e. V. angehören, - in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden,
- Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter
Rheinland-Pfalz e. V. sind oder - Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des
Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der
jeweils geltenden Fassung sind,
und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen
Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
§ 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.
(8) Jede weitere Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum oder in angemieteten
oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere Regelungen dieser
Verordnung fällt, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
Gebietskörperschaften, untersagt.
(9) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im
begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
§ 3
Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig. Geimpfte Personen
und genesene Personen sind bei der Ermittlung der Personenanzahl zu berücksichtigen, es
sei denn, in den Absätzen 2 bis 7 ist etwas Abweichendes geregelt.
(2) Private Veranstaltungen und Feiern mit einem zuvor eindeutig festgelegten
Teilnehmerkreis sind auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten
oder Flächen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern
zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der
Personenanzahl außer Betracht bleiben. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 und im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
(3) Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauerinnen und
Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen
Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien
Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und
hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden, - die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn
Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz
einnehmen, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach
Satz 1 gewährleistet.
(4) Für Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder
Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen
Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien
Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und
hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden sowie - die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt in den
Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle
Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der
Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben der
Sätze 1 und 2 gewährleistet.
(5) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauerinnen und
Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind zulässig, soweit die Sieben-TageInzidenz in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert
von 35 nicht überschreitet, soweit die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der
jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl
beschränkt ist und eine maximale Zuschauer- oder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig
anwesender Personen nicht überschritten wird. Es gelten - zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht,
- das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen
Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien
Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und
hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden, - die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn
Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
sowie - die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine
effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw.
Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive
Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 ergeben.
(6) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder
Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die in einem Stadion oder einer ähnlichen Örtlichkeit mit
festen Sitz- oder Tribünenplätzen stattfinden, sind zulässig, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz
in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 35
nicht überschreitet, soweit die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen
Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl
beschränkt wird und eine maximale Zuschauer- oder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig
anwesender Personen nicht überschritten wird. Es gelten - zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht,
- das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; dieses kann durch einen freien Sitzplatz
zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem
belegten Sitzplatz gewahrt werden, - die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt in den
Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann sowie wenn
Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen,
und - die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine
effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- oder
Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive
Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 ergeben.
(7) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder
Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort
stattfinden, sind zulässig, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis oder
der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 35 und eine maximale Zuschaueroder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig anwesender Personen nicht überschritten wird.
Es gelten - zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht,
- das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt in den
Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann sowie wenn
Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz
einnehmen, - die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine
effektive Zugangssteuerung, Maßnahmen zur Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes vom
öffentlichen Raum, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw.
Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive
Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach Satz 2 ergeben.
(8) Die Kontrolle der Hygienekonzepte nach den Absätzen 3 bis 7 obliegt der zuständigen
Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Im
Übrigen findet § 23 Abs. 1 Anwendung.
(9) Jede weitere Veranstaltung, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung
fällt, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
Gebietskörperschaften, untersagt.
(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 können im
Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das
Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Ausnahmegenehmigungen von den in dieser
Vorschrift geregelten Schwellenwerten der Sieben-Tage-Inzidenz und von den in den
Absätzen 5 bis 7 geregelten zahlenmäßigen Begrenzungen der gleichzeitig anwesenden
Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedürfen des
Einvernehmens des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit.
Teil 3
Religionsausübung
§ 4
(1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren
Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtsetzung erforderlich sind, sind
unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Das Abstandsgebot kann durch einen freien Sitzplatz
zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem
belegten Sitzplatz gewahrt werden. Gemeindegesang soll auf ein Minimum reduziert werden.
Zulässig sind musikalische Beiträge von Ensembles unter Wahrung des Abstandsgebots
nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
(2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die
Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Bei
Zusammenkünften, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der
Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und
Glaubensgemeinschaften stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen
von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der
Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie
sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der
Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und
Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger, Musikerinnen und
Musiker unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den
Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben. Die
Maskenpflicht entfällt am Platz.
(4) Veranstaltungen und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung
oder vergleichbare Anlässe sind in Präsenzform zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1, im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe,
dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter
Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Gemeinsames Singen soll
möglichst im Freien stattfinden.
(5) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere
die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach
Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Teil 4
Wirtschaftsleben
§ 5
Voraussetzungen für die Öffnung von Einrichtungen
(1) Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt
ist. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen,
gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7.
Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung,
wenn es zu Ansammlungen von Personen kommt. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7
gilt abweichend von Satz 2 nicht - für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- auf Wochenmärkten sowie
- in persönlichen Beratungsgesprächen.
(2) Die Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen oder Besucher ist
zulässig. Es gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn
Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen, - die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie
- die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten durch technische
Vorrichtungen sicherzustellen. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem
sich effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ergeben.
(3) Kirmes, Volksfeste sowie Messen, Spezialmärkte und Flohmärkte im Sinne des
Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte vom 3. April 2014 (GVBl. S. 40,
BS 711-10) in der jeweils geltenden Fassung und ähnliche Veranstaltungen sind nach
Maßgabe des § 3 zulässig. Für Spezialmärkte und Flohmärkte entfällt die
Vorausbuchungspflicht.
§ 6
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
(1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der jeweils geltenden
Fassung oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom - September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gilt
die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen den dort beschäftigten
Personen nicht, sofern ein fester Platz eingenommen wird. Bestimmungen des
Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
(3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, soweit in dieser Verordnung
nichts Abweichendes bestimmt ist. Für diese Dienstleistungen gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
- mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OPMaske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines
vergleichbaren Standards zu tragen ist, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei
Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, in Landkreisen
oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von
35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
(4) Kann wegen der Art einer in Absatz 3 genannten Dienstleistung eine Maske nicht
getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der
Bartrasur, gilt stets die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, die
aus medizinischen Gründen erbracht werden.
(5) Alle ärztlichen Behandlungen sind zulässig. Einrichtungen des Gesundheitswesens
bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In
Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
ist.
(6) Die Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 des
Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der
jeweils geltenden Fassung einschließlich des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1,
2 und 4 ProstSchG ist unter Beachtung des Hygienekonzepts für sexuelle Dienstleistungen,
das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist,
zulässig. Es gelten - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für alle Beteiligten durch den
Betreiber des Prostitutionsgewerbes oder durch die Prostituierten bei anderen
sexuellen Dienstleistungen; die angegebenen Daten sind durch Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen, - die Testpflicht nach § 1 Abs. 9,
- in Innenräumen außerhalb der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, soweit im Hygienekonzept für
sexuelle Dienstleistungen nichts Abweichendes geregelt ist, und - die Pflicht des Betreibers oder der Betreiberin zur Erstellung und dem Aushang eines
individuellen Schutz- und Hygienekonzepts, das der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen ist.
§ 7
Gastronomie
(1) Gastronomische Einrichtungen, insbesondere - Restaurants, Speisegaststätten, Kantinen, Mensen, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars
und ähnliche Einrichtungen, - Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen sowie
- Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen
sind nach Maßgabe des Absatzes 2 geöffnet. Für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie den
Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4.
(2) Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen ist unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe des Satzes 2
zulässig. Es gelten - zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, - für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe,
dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist
die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; in
Kantinen und Mensen sind die dort beschäftigten oder der Einrichtung angehörigen
Personen von der Testpflicht ausgenommen.
§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
(1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere - Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
- Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
- Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferienund Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
- Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen
sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 geöffnet.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass - für Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna, Wellnessund Kosmetikangeboten sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter die übrigen
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend gelten, - ein Hygienekonzept vorgehalten wird.
(3) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten
sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes
bleibt unberührt.
(4) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtungen nach Absatz 1 gelten das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen
von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der
Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
(5) Für Gäste von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
bei der Anreise. Bei mehrtätigen Aufenthalten ist in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in
denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, alle 72 Stunden,
gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.
(6) Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gelten die Bestimmungen des § 7
entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für Gäste von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1
und 3 die Testpflicht nach Absatz 5 bestimmt.
§ 9
Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
(1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und
des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden
Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder
Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder
FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt im Freien
in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann. Satz 1 gilt auch
für den freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß FreistellungsVerordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie
für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer
ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Der Verkauf
und Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des öffentlichen
Personennahverkehrs ist untersagt.
(2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
(SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung
verweigert werden, dass diese keine Maske tragen.
(3) Die Durchführung von Reisebus- oder Schiffsreisen ist zulässig. Es gelten - für Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der
Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist;
die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu
Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot
stets eingehalten werden kann, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
- für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Busreisen und mehrtägigen Schiffsreisen die
Testpflicht nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass alle 72 Stunden, gerechnet ab
Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen ist.
Für gastronomische Angebote gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend. Für
Übernachtungsangebote gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Teil 5
Sport und Freizeit
§ 10
Sport
(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen
öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen
und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn die Sportausübung im
Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt oder, wenn die
Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen
von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder
einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere
Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der
Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
(2) Bei der Sportausübung - gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7; geimpfte
Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen, - ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab
zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen
sicherzustellen, - gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
- gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)
oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren
Standards zu tragen ist, - gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9,
- ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden,
Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1, gestattet, - ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.
(3) Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen,
Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich
auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort
üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Im Innenbereich gilt die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Ein
Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen
und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist
vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in
kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.
(4) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profiund Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig.
(5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist im Freien sowie auf
und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den
Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und
beachtet wird. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: - Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen
(Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1,
Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten
in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader,
Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader),
Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten
(Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und
Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, BKader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder
Landesverbänden anerkannt sind; - Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen
sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht
olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte
Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den
Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen; - Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen
U 17 oder älter sowie Spielerinnen und Spieler der Bundes- und Landeskader der
Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler
an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten
Nachwuchsleistungszentrum trainieren; - wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen
und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie - sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an
bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021
qualifizieren können.
§ 11
Freizeit
(1) Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es
gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, soweit die Art des jeweiligen
Freizeitangebots dies zulässt; die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in
denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das
Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die
Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen, - im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
- in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9, - für Freizeitparks zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht sowie die
Verpflichtung, ein Hygienekonzept vorzuhalten, und - im Innenbereich eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort
üblichen Besucherhöchstzahl.
(2) Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen sind
geöffnet. Es gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste entfällt die Maskenpflicht
am Platz, - die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
(3) Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen sind für
den Publikumsverkehr geöffnet. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem
Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen
Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu
genehmigen. Es gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt im Freien
in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der
Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt,
entsprechend auszuweisen, und - im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
(4) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
Teil 6
Bildung und Kultur
§ 12
Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
(1) Der Schulbetrieb, einschließlich des Schulsports, der Ferienschule und der
Feriensprachkurse, findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und
Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona
für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für
Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden; dabei gelten die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8
Satz 1 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Die
Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für
Lehrkräfte, die zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden oder die zu Beginn des
Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
vorliegt; der Nachweis muss tagesaktuell oder vom Vortag sein, ihm steht die qualifizierte
Erklärung der Eltern, Erziehungs- oder Sorgeberechtigten über das negative Ergebnis eines
unter ihrer Aufsicht zuhause tagesaktuell oder am Vortag durchgeführten Tests gleich.
Sofern der reguläre Unterricht wegen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorgaben nicht
im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren
Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher
Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die
Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und
Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten
ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.
(2) Sofern der Schulbetrieb aus Gründen des Infektionsschutzes in einzelnen Schulen,
regional oder landesweit als Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel stattfindet,
können unbeschadet dessen stattfinden: - Abiturprüfungen,
- sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen, einschließlich der abiturrelevanten
Leistungsfeststellungen, - Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie die
Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen und - Prüfungen zum Erwerb eines europäisch anerkannten Sprachenzertifikats,
insbesondere Prüfungen der telc gGmbH oder für das Deutsche Sprachdiplom der
Kultusministerkonferenz.
Absatz 1 Satz 5 und 6 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt.
(3) Erreicht oder überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei
aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so gilt
für die dort gelegenen Schulen über die Regelungen in Absatz 1 hinaus die Maskenpflicht
nach § 1 Abs. 3 Satz 4 auch während des Unterrichts. Ausgenommen hiervon sind in den
Förderschulen ohne weiteren Nachweis Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer
Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der
Maskenpflicht sind aus schulorganisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese
Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang zulässig. Dies
gilt insbesondere beim Sportunterricht und in der Pause im Freien, zur Nahrungsaufnahme
sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend, mit der
Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht
durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens
nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde
und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare
Belastung darstellt. Die Tatsache, dass die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die
ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der
Bescheinigung darf in der Schülerakte dokumentiert werden. Das Fertigen einer Kopie ist
nicht zulässig. In den Fällen des Satzes 2 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Näheres regelt der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
Rheinland-Pfalz“. Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-TageInzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen unter 35, so entfällt für die dort gelegenen
Schulen die Maskenpflicht im Unterricht.
(4) Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten entsprechend für eine
etwaige Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Pflicht zur Teilnahme am
Präsenzunterricht.
(5) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier
Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(6) Werden Lerngruppen in geteilten Gruppen im Wechsel unterrichtet oder ist der
Präsenzunterricht aufgrund einer Verfügung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden
oder aufgrund der Vorgaben des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen
Ministeriums untersagt, wird eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Schülerinnen und Schüler, deren
häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist, und Schülerinnen und Schüler der
Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise
gewährleistet werden kann, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Soweit
Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung in den Schulen teilnehmen, findet dort ein
an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot statt. Für Schülerinnen und Schüler
sowie Lehrkräfte und andere Personen in der Notbetreuung gilt auch während der
Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(7) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen
Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnenund Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des
„Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(8) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen im Rahmen der Fort- und Weiterbildung
von Lehrkräften durch das Pädagogische Landesinstitut richtet sich nach den Vorgaben des
fachlich zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des „Hygieneplans-Corona für
die Schulen in Rheinland-Pfalz“.
(9) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die
Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden
Fassung sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur
Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der
jeweils geltenden Fassung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 13
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
(1) An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im
Betreuungsumfang statt. Die im Regelbetrieb zu beachtenden Hygienevorgaben aus den
Absätzen 4 bis 6 bleiben hiervon unberührt. Findet der Regelbetrieb nach Satz 1 in
Abweichung von der jeweiligen Konzeption der Einrichtung statt, erfolgt dies in Abstimmung
zwischen den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss). Gemäß § 22 erlassene
Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen zur Schließung von Einrichtungen in den
Landkreisen und kreisfreien Städten bleiben hiervon unberührt.
(2) Werden auf Grundlage des § 22 Betreuungsangebote örtlich eingeschränkt, ist eine
Notbetreuung nach den Sätzen 2 bis 4 zuzulassen. Die Notbetreuung kommt vor allem für
folgende Personen infrage: - Kinder in Kindertageseinrichtungen mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren
Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und
Jugendlicher unverzichtbar ist; - Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können,
insbesondere, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder
einer Ausbildung nachgehen müssen, sowie Kinder berufstätiger Alleinerziehender; - Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten; - Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung
im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert
werden, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen; - Kinder, die auf Grund der in diesem Jahr vorgesehenen Einschulung weitere
Unterstützung benötigen (Vorschulkinder).
Der Bedarf für eine Notbetreuung ist von den Eltern und anderen sorgeberechtigten
Personen glaubhaft darzulegen. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich. Unabhängig
hiervon werden die Eltern dringend gebeten, ihre Kinder wann immer möglich zu Hause zu
betreuen.
(3) Auf die jeweils gültigen Hygiene-Empfehlungen, jeweils aktuell veröffentlicht auf der
Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de), wird hingewiesen.
(4) Nach den Vorgaben der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 389, BS 2126-
17) in der jeweils geltenden Fassung müssen Personen auch dann dem Einrichtungsbetrieb
fernbleiben, wenn sie mit engen Kontaktpersonen nach der Definition durch das Robert
Koch-Institut in einem Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine
Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Darüber hinaus findet für
Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 Anwendung.
(5) Für jugendliche und erwachsene Personen, die sich im Einrichtungsbetrieb oder in einer
unmittelbaren Bring- oder Holsituation am Einrichtungsbetrieb aufhalten, gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Im Übrigen entfällt für in der Einrichtung tätige
Personen die Maskenpflicht im gesamten Außenbereich. Auch während der pädagogischen
Interaktion müssen von in der Einrichtung tätigen Personen keine Masken getragen werden.
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt weiter bei Vorliegen von organisatorischen oder
persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im
erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung von Maskenpausen sowie
zur Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen ist im Innenbereich ein Mindestabstand von 1,5
Metern zu anderen Personen möglichst einzuhalten. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht,
soweit Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorliegen. Alle Kinder sind ohne Ansehung
ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht
ausgenommen.
(6) Die Wahl des Elternausschusses soll in der Regel als Briefwahl durchgeführt werden,
wenn vor Ort die durchgängige Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach
Absatz 5, nicht sichergestellt werden kann. Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen
Gründen nicht an den Veranstaltungen zur Stimmabgabe teilnehmen können, insbesondere
Personen nach Absatz 4 oder § 1 Abs. 1 Satz 7, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben.
Für Sitzungen des Elternausschusses in Präsenz ist die durchgängige Einhaltung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1
sowie der Maskenpflicht nach Absatz 5, durch die Beteiligten vor Ort sicherzustellen.
(7) Beim Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung zur
Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124, BS 216-10-
2) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung
zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17. März 2021
(GVBl. S. 165, BS 216-7-1) in der jeweils geltenden Fassung darf seit dem 16. März 2020
bis zum Ablauf des 30. September 2021 die gemäß den vorgenannten Landesverordnungen
geregelte Maximalzeit überschritten werden. Dies gilt entsprechend, soweit gemäß dem
Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Nr. 70/2020 vom - Oktober 2020 (https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Dateien/Aufgaben/Kinder_Jugend_Famili
e/Kita/Rundschreiben/Kita_RdSchr_LJA_2020_70_Kindertagesbetreuung_sichern.pdf)
zusätzliches Vertretungspersonal in Abweichung nach oben von § 6 Abs. 5 der
Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes oder von § 25 Abs. 2
Satz 3 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS
216-7) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt wird.
(8) Für die Kindertagespflege gelten Absatz 2, mit Ausnahme des Satzes 2 Nr. 1, sowie die
Absätze 3, 4 und 5, entsprechend. Die Absätze 1, 6 und 7 finden auf die Kindertagespflege
keine Anwendung.
§ 14
Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Die Teilnahme an der Präsenzlehre an Hochschulen setzt für Studierende und Lehrende
den Nachweis über eine Testung nach § 1 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 voraus; der Nachweis muss
tagesaktuell oder vom Vortag sein. Die Testpflicht nach Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder
genesene Personen. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Studierende oder
Lehrende einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV bei sich führt, bei dem die
jeweils zugrunde liegende Testung in den in Satz 1 genannten Fristen vorgenommen worden
ist, und diesen auf Aufforderung vorlegen kann. Darüber hinaus gilt in den
Lehrveranstaltungen entweder - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; das Abstandsgebot kann durch einen freien
Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter
jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden, oder - die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Zudem gilt in den Lehrveranstaltungen die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8
Satz 1. Bei der forschenden Tätigkeit an den Hochschulen und öffentlich geförderten
außeruniversitären Forschungseinrichtungen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die
Maskenpflicht entfällt am Platz. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben, soweit
einschlägig, unberührt. Vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und der Maskenpflicht
nach § 1 Abs. 3 Satz 4 kann abgewichen werden, wenn die forschende oder lehrende
Tätigkeit dies erforderlich macht, insbesondere wenn das Studienfach praktische Elemente
beinhaltet, bei denen die Einhaltung des Abstandsgebots oder das Tragen der Maske nicht
möglich ist. Darüber hinaus haben die Hochschulen für ihre Einrichtungen Hygienekonzepte
zu erstellen, in denen insbesondere etwaige Personenbegrenzungen sowie konkrete
Schutzmaßnahmen auch außerhalb der lehrenden oder forschenden Tätigkeit festgelegt
werden.
(2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter Beachtung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 4 in Präsenzform zulässig. Es gelten - die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt am Platz,
soweit der Veranstalter entweder das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Das Abstandsgebot nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem
belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz
gewahrt werden. Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten
Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10
entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für
Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus
Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
(4) In Präsenzform zulässig sind - die Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation
sowie des Gefahrguts, - die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und
Fahrlehrer oder deren Auditierung und - Fahrsicherheitstraining.
Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
ist. Während des theoretischen Unterrichts entfällt die Maskenpflicht, wenn Personen unter
Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Während des praktischen
Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten
werden kann. Die Maskenpflicht während des praktischen Unterrichts kann im gegenseitigen
Einvernehmen entfallen. Für diesen Fall gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Die Sätze 1 bis
6 gelten für die Angebote von Flug- und Bootsschulen entsprechend.
(5) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik
sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik, das auf der Internetseite der
Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Es gilt im Innenbereich
grundsätzlich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder
FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für mehrtägige Angebote mit und ohne
Übernachtung gilt die Testpflicht nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Hygienekonzepts.
Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
(6) Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich und im Freien in
Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von
mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene
Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. Es gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Tätigkeit
dies zulässt; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem
Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesangsunterricht.
§ 15
Kultur
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere - Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
- Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
sind nach Maßgabe des § 3 geöffnet.
(2) Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in
Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von
mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene
Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. Es gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95
oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt,
wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem
Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang.
(3) Für den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur gilt § 3.
(4) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den
Publikumsverkehr geöffnet. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände
der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen
Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu
genehmigen. Es gelten - das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt im Freien
in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der
Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt,
entsprechend auszuweisen, - die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Teil 7
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§ 16
Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen
(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, sowie Hospize, dürfen zum Zwecke
des Besuchs von Patientinnen und Patienten nur durch geimpfte Personen, genesene
Personen oder tagesaktuell getestete Personen betreten werden. Über die Ausgestaltung
der Zugangsmodalitäten entscheiden unter Berücksichtigung der Regelung in Absatz 3 die
jeweiligen Einrichtungen im Übrigen im Rahmen eigener Zuständigkeit unter Wahrung der
notwendigen Hygienevorgaben.
(2) Über den Zugang zu - Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
Gerontopsychiatrie, - psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
- kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen
Einrichtung.
(3) Zutritt sollen jedenfalls erhalten: - Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die
Verlobte oder der Verlobte, Kinder und sonstige nahe Angehörige oder nahestehende
Personen, - Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser
Funktion die Einrichtung aufsuchen, - rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
gleichgestellt, - sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
- Personen im Rahmen therapeutisch oder medizinisch notwendiger Besuche.
(4) Der Zutritt ist für Personen nicht gestattet, die - enge Kontaktpersonen entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut
sind, - bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
- erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
- aus einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung
besteht; etwaige bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausnahmen von der
Absonderungspflicht sind nicht anwendbar.
(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen von den
Einschränkungen nach Absatz 1 und 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes
Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung
von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen
haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung
zu kontrollieren.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, die aufgrund
ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Patientinnen und Patienten der Einrichtung
haben und - sich nach der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen in Absonderung befunden haben oder - enge Kontaktpersonen nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts
oder Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sind, aber aufgrund des
§ 10 SchAusnahmV nicht unter Nummer 1 fallen,
dürfen die Einrichtung nur bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels
Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines PoCAntigentests durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis und nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5 betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen
Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Im
Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende
Abstrichnahme - bei einem PCR-Test ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am
elften Tag der Absonderung, - bei einem PoC-Antigentest durch geschultes Personal ab dem ersten Tag der
Symptomfreiheit, frühestens jedoch am 14. Tag der Absonderung
vorgenommen worden sein. Für enge Kontaktpersonen nach Satz 1 Nr. 2 gilt, dass
unverzüglich nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung
nach § 1 Nr. 5 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen
und Kontaktpersonen oder nach Kenntniserlangung in sonstiger Weise eine Testung mittels
PCR-Test vorzunehmen ist. Bei Hausstandsangehörigen nach Satz 1 Nr. 2 ist unverzüglich
nach Kenntniserlangung über das erste positive Testergebnis einer im Hausstand
wohnenden positiv getesteten Person eine Testung mittels PCR-Test vorzunehmen und für
die zwei darauffolgenden Wochen mindestens eine Testung durch PoC-Antigentest oder
PCR-Test pro Woche vorzunehmen.
(7) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen
der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen
sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden. Dies beinhaltet insbesondere die
Sicherstellung der Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern nach § 1 Abs. 8
Satz 1.
§ 17
Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025
aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und
Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen
und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, erstellen individuelle
Organisationskonzepte, die eine dynamische Anpassung der Kapazitäten an das
Infektionsgeschehen zulassen, und geben diese dem Ministerium für Wissenschaft und
Gesundheit bekannt.
(2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit erforderlich
machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb von 72 Stunden nach
dieser Feststellung Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit sowie
Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die
Versorgung und Behandlung notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung
von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung im jeweils notwendigen
Umfang zu organisieren und vorzuhalten sowie die nicht medizinisch notwendigen planbaren
Leistungen nach Maßgabe der Weisung des Ministeriums zu reduzieren.
(3) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes
Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens,
insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl und
der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den
kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, weiterhin durch die
Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch Bescheid des
Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als
besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
§ 18
Erfassung von Behandlungskapazitäten
(1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich,
die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten
und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das
Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder
Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder
nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind, (Beatmungsgeräte) besitzen, sind
verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes
zu melden: - den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
- die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
- den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
- Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
- Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der
Einrichtung sichergestellt ist, sowie - jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1
befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für
Wissenschaft und Gesundheit zur Verfügung stellen.
(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere: - Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese
nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sind, - Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5
genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind, - Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, - Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
- Sanitätshäuser sowie
- Kranken- und Pflegekassen.
(4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
unverzüglich dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit weiterzuleiten.
Teil 8
Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende,
Ausnahmen von der Absonderungspflicht und
gruppenbezogene Maßnahmen
§ 19
Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende des Landes
(1) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine
zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig
dort abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die sich in den letzten zehn Tagen
vor ihrer Aufnahme nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Nr. 3 Buchst. a der
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnzAT 30.07.2021
V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer der Absonderung
abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,
solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu
empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung wohnpflichtigen
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts
hinweisen, verpflichtet, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu
informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis
zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt
hierüber unverzüglich zu informieren. Die Aufnahmeeinrichtung kann den betroffenen
Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den
Verpflichtungen des Satzes 1 zulassen.
(3) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der
Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
Aufnahmeeinrichtung einen Testnachweis nach § 2 Nr. 6 CoronaEinreiseV vorzulegen. Wird
ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die
ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur
Gewinnung des Probenmaterials.
§ 20
Ausnahmen von der Pflicht
zur Absonderung von Einreisenden und von der Nachweispflicht
(1) Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Absonderung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
CoronaEinreiseV gelten - für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet aufgehalten
haben, - für Personen, die mit den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 10 und 11 CoronaEinreiseV
benannten Personen in einem gemeinsamen Hausstand leben und mit diesen
gemeinsam einreisen oder - für Personen, die nur deshalb keine Grenzpendler nach § 2 Nr. 11 Buchst. a
CoronaEinreiseV sind, weil sie nicht mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz
zurückkehren, im Übrigen jedoch die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und
beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-,
Wasser- oder Luftweg transportieren,
als gestellt und genehmigt. Anträge auf Befreiung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 1 CoronaEinreiseV, wonach im Fall der Übermittlung eines Testnachweises die
zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein darf, gelten
für Personen, die mit den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c CoronaEinreiseV
benannten Personen in einem gemeinsamen Hausstand leben und mit diesen gemeinsam
einreisen, als gestellt und genehmigt.
(2) Anträge auf Befreiung von der Nachweispflicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b
CoronaEinreiseV gelten für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Gebiet
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, als gestellt und genehmigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in
den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als
Virusvariantengebiet nach § 2 Nr. 3 a CoronaEinreiseV eingestuften Gebiet aufgehalten
haben.
§ 21
Gruppenbezogene Maßnahmen
Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere
bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der
Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme
vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat
gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen
Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu
ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu
überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität
belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
Teil 9
Allgemeinverfügungen, Bekanntmachungspflichten
§ 22
Allgemeinverfügungen
(1) Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen. Sofern
Allgemeinverfügungen nach Satz 1 auch Regelungen enthalten, die Schulen oder
Kindertagesstätten betreffen, sind diese vorab mit den zuständigen Aufsichtsbehörden
abzustimmen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Allgemeinverfügungen, die den örtlichen und zeitlichen Umfang
einer Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 regeln.
(3) Landkreise und kreisfreie Städte können im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Allgemeinverfügungen
ausgewählte Modellprojekte unter wissenschaftlicher Begleitung zulassen, die von den
Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen enthalten. Im Rahmen des
Modellprojekts nach Satz 1 müssen insbesondere Regelungen über die lückenlose
Vornahme von Testungen auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2, die
Nachverfolgung von Infektionsketten, Zugangsregulierungen zu Einrichtungen sowie die
Kontrolle dieser Maßnahmen vorgesehen werden. Die Allgemeinverfügungen nach Satz 1
sind unverzüglich aufzuheben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100
übersteigt. Die Allgemeinverfügungen nach Satz 1 sind ebenfalls aufzuheben, wenn die
festgeschriebenen Regelungen nach Satz 2 nicht eingehalten werden.
§ 23
Bekanntmachungspflichten
(1) Werden in dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die das Über- oder
Unterschreiten einer in dieser Verordnung bestimmten Sieben-Tage-Inzidenz gemäß § 1
Abs. 10 voraussetzen, und über- oder unterschreitet in einem Landkreis oder einer
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz gemäß § 1
Abs. 10 diesen Wert, so treten diese Maßnahmen an dem übernächsten Tag in Kraft. Sonnund Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben das Über- oder Unterschreiten einer SiebenTage-Inzidenz nach Absatz 1 in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen; zugleich ist
bekannt zu machen, ab wann die jeweiligen Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.