Vom 8. Januar 2021
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den
§§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136),
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen
Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die
Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands
beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung
der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es
zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung
für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren
Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines
weiteren Hausstands gestattet. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte
vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst
zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und
Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Anderes ergibt
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz
1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der
Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt
darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der
Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum
oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die
Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung
als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit
dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, - soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder
Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist, - für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und
Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
(5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld
solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den
Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder
sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere
zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut
sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In
Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen,
wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle,
Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich
in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine
Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von
800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der
800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche
aufhalten darf (Personenbegrenzung).
(8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen
Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser
Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung
Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine
Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der
Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit
der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat
zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig
falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen,
sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der
Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser
der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung
Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der
Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden
und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige
Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich
ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine
Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist
ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem
unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
benötigt werden.
(9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten
Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne
Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der
Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die
Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.
(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in
begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Teil 2
Versammlungen, Veranstaltungen und
Zusammenkünfte von Personen
§ 2
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei deren Kinder bis
einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht
weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit es zwingende
persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für
Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren
Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger
Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
(2) Erlaubt sind - Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der
erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
sowie aus bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen, - Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
wahrnehmen.
Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4.
(3) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz
zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz
1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 zugelassen werden, soweit dies im
Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
(4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von
Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von
Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der
Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge,
insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind,
sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. Bei
Zusammenkünften der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen
Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In den übrigen Fällen gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(5) An Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste
folgende Personen teilnehmen: - die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die
Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen, - Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten
Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und - Personen eines weiteren Hausstands.
Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen,
wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es
gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der
Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung
notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen
teilnehmen: - Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt
sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner, und - Personen eines weiteren Hausstands.
Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht
nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der
Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e. V. angehören oder in den Datenbanken der
Mitglieder der LAG KISS geführt werden und der Bewältigung einer psychischen
Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines
Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es
gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
(8) Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum
oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere
Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des
Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt.
(9) Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im
begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Teil 3
Religionsausübung
§ 3
(1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren
Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind
unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Werden
mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer
Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der
Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
(2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die
Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Gottesdienste
und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter
einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt. Bei Zusammenkünften, in denen
Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten,
ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften
stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen von Personen in öffentlich
zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl
von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von
Infektionen verpflichtet.
(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und
Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung
zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religionsoder
Glaubensgemeinschaften ergeben.
(4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere
die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach
Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Teil 4
Wirtschaftsleben
§ 4
Untersagung der Öffnung oder Durchführung
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von - Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
- Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,
- Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Voraussetzungen für die Öffnung
von öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen
(1) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen
(einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-,
Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung
der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts
Abweichendes bestimmt ist. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind
nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
(2) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes
bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste
gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
(3) Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind - Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, - Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen
Einzelhandelsbetrieben entspricht, - Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Großhandel.
Bietet eine Einrichtung neben den in Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere
Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder
Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots
bildet.
(4) In den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 2 Abs. 4 sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in
Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1
Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die
Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt nicht - für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- auf Wochenmärkten gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie
- in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die
höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
§ 6
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
(1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG bzw.
§ 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen
den dort beschäftigten Personen nicht, sofern am jeweiligen Platz der Arbeits- oder
Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5 Metern im Sinne des § 1 Abs. 2 eingehalten
werden kann.
(2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
(3) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen wegen der Art der
Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Friseursalons, Kosmetikstudios,
Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die
Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen, wie
solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei
Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne
des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt
die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
(4) Alle ärztlichen Behandlungen sind erlaubt. Einrichtungen des Gesundheitswesens
bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In
Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
Satz 4.
§ 7
Gastronomie
(1) Gastronomische Einrichtungen, insbesondere - Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche
Einrichtungen, - Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
- Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
- Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots
und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne
Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die allgemeinen
Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(2) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung
vornehmen, sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 und unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen geöffnet. Ein Verzehr von Speisen und Getränken in den Räumlichkeiten
der Kantine oder Mensa in Kindertagesstätten und Schulen ist nach Maßgabe der in diesen
Einrichtungen geltenden Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen ist er nur zulässig, wenn
die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies
erfordern. In den in Satz 3 genannten Fällen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
§ 1 Abs. 8. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Im Übrigen gilt
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
(1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere - Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
- Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
- Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferienund
Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen, - Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen
Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
(2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten
sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes
bleibt unberührt.
(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts
Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen
Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu
vermeiden.
(4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von nicht touristisch Reisenden in
der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8. Die Maskenpflicht
nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem
Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen
Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 9
Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
(1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und
des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden
Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder
Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt auch für den freigestellten
Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß Freistellungs-Verordnung vom - August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Taxi- und
Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur
zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Der Verkauf und
Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
ist untersagt.
(2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
(SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung
verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
(3) Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
(4) Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
unzulässig.
Teil 5
Sport und Freizeit
§ 10
Sport
(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im
Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in
Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und
nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen
Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind
Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
(2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche
Einrichtungen sind geschlossen.
(3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in
öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden
oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird.
Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet.
Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: - Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen
(Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1,
Nachwuchskader 2, Landeskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und –
athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader,
Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), welche von den
zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind; - Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen
sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht
olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte
Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den
Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen; - Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen
U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der
Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler
an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten
Nachwuchsleistungszentrum trainieren; - Wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen
und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie - sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an
bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021
qualifizieren können.
§ 11
Freizeit
(1) Geschlossen sind: - Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
- Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
- zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 dürfen Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe
betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen
sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.
(2) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
Teil 6
Bildung und Kultur
§ 12
Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
(1) Der Schulbetrieb einschließlich des Schulsports findet gemäß den Vorgaben des für die
Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im
Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium
statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist
anzuwenden; dabei gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die
Schulen in Rheinland-Pfalz“. Sofern der reguläre Unterricht wegen der in den Sätzen 1 und
2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet,
erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht
besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur
häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht
am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen
Arbeit.
(2) Befristet bis zum 31. Januar 2021 entfallen an allen Schulen in Rheinland-Pfalz sämtliche
Schulveranstaltungen, insbesondere der Präsenzunterricht, mit Ausnahme der
Abiturprüfungen sowie sonstiger nicht aufschiebbarer Prüfungen; auch Prüfungen für
schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler können stattfinden. Absatz 1
Satz 4 und 5 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt. Über
eine von Satz 1 abweichende regionale oder landesweite Öffnung einzelner Schularten und
Klassenstufen für den Präsenzunterricht entscheidet das für die Angelegenheiten des Schulund
Unterrichtswesens zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
(3) Über die Regelungen in Absatz 1 hinaus gilt an allen Schulen die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3 Satz 4 auch während des Unterrichts; ausgenommen sind die Schülerinnen und
Schüler der Grundschulen, der Primarstufen an Förderschulen sowie Schulen mit dem
Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und dem Förderschwerpunkt motorische
Entwicklung. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind aus schulorganisatorischen oder
persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im
erforderlichen Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere bei Sportunterricht und in der Pause
im Freien, zur Nahrungsaufnahme sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. § 1 Abs. 4 Nr. 1
bis 3 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist,
aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche
Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Tatsache, dass die
ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt
sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung darf in der Schülerakte
dokumentiert werden. Das Fertigen einer Kopie ist nicht zulässig. In den Fällen des Satzes
2 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Näheres regelt
der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“.
(4) Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten entsprechend für eine
etwaige Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Pflicht zur Teilnahme am
Präsenzunterricht.
(5) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier
Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(6) Während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 wird eine schulische Notbetreuung
eingerichtet. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist, und
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine häusliche Betreuung
nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann, können die Notbetreuung in Anspruch
nehmen. Soweit Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung in den Schulen teilnehmen,
findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot statt. Für Schülerinnen
und Schüler sowie Lehrkräfte und andere Personen in der Notbetreuung gilt auch während
der Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
(7) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen
Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnenund
Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des
„Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(8) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die
Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden
Fassung sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur
Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der
jeweils geltenden Fassung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Zulässig sind ausschließlich digitale Angebote.
§ 13
Kindertageseinrichtungen
(1) An allen Kindertageseinrichtungen findet im Rahmen eines „Regelbetriebs bei
dringendem Bedarf“ die Betreuung der Kinder statt, deren Eltern eine Betreuung nicht
möglich ist.
(2) Auf die jeweils gültigen Leitlinien zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und die
jeweils gültigen Hygiene-Empfehlungen sowie die „Hinweise zur Wahl des
Elternausschusses“, jeweils aktuell veröffentlicht auf der Internetseite der Landesregierung
(www.corona.rlp.de), wird hingewiesen.
(3) Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher
Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben.
Darüber hinaus findet für Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 6
Anwendung. Personen müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben, wenn sie mit
Kontaktpersonen der Kategorie I der Definition durch das Robert-Koch-Institut in einem
Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine Symptomatik einer COVID-19-
Erkrankung aufweisen.
(4) Für jugendliche und erwachsene Personen, die sich im Einrichtungsbetrieb oder in einer
unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb aufhalten, gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Maskenpflicht gilt abweichend von § 1 Abs. 4 Nr. 1
für Kinder auch nach Vollendung des sechsten Lebensjahres in der sie betreuenden
Kindertageseinrichtung nicht; dies gilt nicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung
nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in
der jeweils geltenden Fassung. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht für in der Einrichtung
tätige Personen während ihrer pädagogischen Interaktionen mit den in der Einrichtung
betreuten Kindern oder soweit Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorliegen oder der
Mindestabstand zwischen den in Satz 1 genannten Personen von 1,5 Metern durchgängig
eingehalten wird.
(5) Die Wahl des Elternausschusses soll in der Regel als Briefwahl durchgeführt werden,
wenn vor Ort die durchgängige Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, nicht sichergestellt werden kann.
Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen Gründen nicht an den Veranstaltungen zur
Stimmabgabe teilnehmen können, insbesondere Personen nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 1
Satz 6, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben.
§ 14
Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Findet forschende und lehrende Tätigkeit an Hochschulen und öffentlich geförderten
außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht digital statt, sind die allgemeinen
Schutzmaßnahmen zu beachten. Die Hochschulen haben für ihre Einrichtungen
Hygienekonzepte zu erstellen. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
§ 1 Abs. 8 Satz 1. Vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann abgewichen werden,
wenn die forschende oder lehrende Tätigkeit dies zwingend erforderlich macht,
insbesondere wenn das Studienfach praktische Elemente beinhaltet, bei denen die
Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist.
(2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5
Abs. 2 Nr. 6 BBiG bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses sind,
sind nur digital zulässig. Über eine von Satz 1 abweichende regionale oder landesweite
Öffnung einzelner Einrichtungen für Präsenzveranstaltungen entscheidet das für den
jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium. Nicht aufschiebbare Prüfungen
nach den §§ 37 und 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)
in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a der
Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006
I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich
geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen
zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in
überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter
Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten
Einrichtungen zulässig. Gleiches gilt für nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage
einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42 j HwO
vorgenommen werden. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 7 entsprechend. Für
Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10 entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für
Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus
Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
(4) Angebote von Fahrschulen sowie die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren
Auditierung sowie für Flugschulen sind in Präsenzform nicht zulässig. Ausgenommen
hiervon sind Angebote von Fahrschulen hinsichtlich der Ausbildung der Führerscheinklassen
C und D sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation.
(5) Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
§ 15
Kultur
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere - Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Museen und ähnliche
Einrichtungen, - Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen.
(2) Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Außerschulischer
Musikunterricht ist in Präsenzform untersagt.
(3) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder
Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen
Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den
mitwirkenden Personen kann während der Probe oder Aufführung ohne Publikum
unterschritten werden; dies gilt nicht für den Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne
Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern,
Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu
verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Teil 7
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§ 16
Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen
(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen
nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.
(2) Über den Zugang zu - Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
Gerontopsychiatrie, - psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
- kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen
Einrichtung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für - Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
- die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die
Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende
Personen, - Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser
Funktion die Einrichtung aufsuchen, - rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
gleichgestellt, - sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
- therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die - Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das
Robert-Koch-Institut sind, - bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
- erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
- nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die
Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.
(5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom
Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen,
wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse
liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von
Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und
Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach
Absatz 1 untersagt.
(6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen
der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen
sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
§ 17
Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025
aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und
Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen
und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre
Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang,
mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten
der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des
für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und
Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.
(2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-
2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und
Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb
von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen
Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer
COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.
(3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische
Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und geben diese dem
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt.
(4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes
Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens,
insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der
Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den
kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin
durch die Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch
Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März
2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
§ 18
Erfassung von Behandlungskapazitäten
(1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich,
die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten
und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das
Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder
Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder
nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind
verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes
zu melden: - den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
- die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
- den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
- Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
- Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der
Einrichtung sichergestellt ist, sowie - jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1
befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für
Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.
(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere: - Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese
nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sind, - Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5
genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind, - Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, - Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
- Sanitätshäuser sowie
- Kranken- und Pflegekassen.
(4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
weiterzuleiten.
Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und
gruppenbezogene Maßnahmen
§ 19
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land
Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen
vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu
begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort
abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in
diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
Hausstand angehören. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1
erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder
unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder
in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache
vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen
Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss
die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3
ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der
Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu
erfüllen - durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem
die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den
Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils
geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der
erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf
Aufforderung dem Beförderer, im Falle des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 dieser
Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder - soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nummer 1 nicht möglich war, durch die
Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der
Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020
(BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung (Aussteigekarte) an den
Beförderer, im Falle des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde.
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und
Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen
der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundeministerium des
Innern, für Bau und Heimat und gilt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch
das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-
risikogebiete.
(5) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine
zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig
dort abzusondern. Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung
wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber
unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das
zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Aufnahmeeinrichtung
kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von
den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
(6) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der
Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher,
englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Der zugrunde liegende Test muss die
Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Testung darf höchstens 48
Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein
solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche
Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu
dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur
Gewinnung des Probenmaterials.
§ 20
Ausnahmen
(1) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das
Land Rheinland-Pfalz einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auf
dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
(2) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind - Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 19 Abs. 4
aufgehalten haben oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden in das
Bundesgebiet einreisen, - bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades,
der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder
Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren
Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich
und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
Auftraggeber bescheinigt wird oder
c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige
Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von
Volksvertretungen und Regierungen, oder - bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend
notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer
Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
Risikogebiet nach § 19 Abs. 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal
wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
b) die in einem Risikogebiet nach § 19 Abs. 4 ihren Wohnsitz haben und die sich
zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer
Ausbildung in das Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens
einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) oder
c) die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der
Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und
Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die
Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen sowie deren Hausstände, die
über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-
2 im Sinne der Sätze 2 bis 5 verfügen und - deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte,
Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-
Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
Rechtsanwaltskanzleien),
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des
Bundes, der Länder und der Kommunen oder
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von
internationalen Organisationen
unabdingbar ist; die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
Auftraggeber zu bescheinigen, - die einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht
dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder
Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person, - die als Polizeivollzugskräfte aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen
aus dem Ausland zurückkehren, - die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich
veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach
§ 19 Abs. 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende
Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den
Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, - die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler
Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden
oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und
Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, - die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 19 Abs. 4
zurückreisen und unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit
negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische
Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem
Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes –
https://www.auswaertiges-amt.de – sowie des Robert Koch-Instituts –
https://www.rki.de –),
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der
Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine
Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.
de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene
Region ausgesprochen hat, oder - die zu Studien- oder Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen
Aufenthalt einreisen; dies ist durch den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung zu
bescheinigen.
Das Testergebnis ist innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen
Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich auf Papier oder in einem elektronischen
Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzulegen. Die zugrunde
liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden
sein oder muss unverzüglich vorgenommen werden. Der zugrunde liegende Test muss die
Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis ist für
mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(4) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind - Personen nach § 54 a IfSG,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des
Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des
Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu
dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder - Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das
Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den
ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe
ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1
vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer
Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei
der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen und
Vorkehrungen, die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der erforderlichen
Voraussetzungen.
(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere
Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen
oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Treten bei einer den Absätzen 2 bis 5
unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchsund
Geschmacksverlust auf, so hat diese Person unverzüglich zur Durchführung einer
Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin,
einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
§ 21
Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der
Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit
Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen
nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die zugrunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss
die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach der Einreise
aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines
Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Treten bei einer dem Absatz 1 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der
Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten,
Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese Person
unverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für dem § 20 Abs. 4 Nr. 3 unterfallende Personen
entsprechend.
§ 22
Gruppenbezogene Maßnahmen
Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere
bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der
Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme
vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat
gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen
Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu
ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu
überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität
belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
Teil 9
Allgemeinverfügungen
§ 23
(1) Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-
2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die
gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen. Soweit diese
Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen enthält als Allgemeinverfügungen nach Satz
1, werden diese Allgemeinverfügungen durch diese Verordnung ersetzt und sind
aufzuheben.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Allgemeinverfügungen, die den örtlichen und zeitlichen
Umfang einer Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 regeln.
(3) Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von
sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den
Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts über einem Wert von 200 liegt, stimmen im
Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium
über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen ab.
Teil 10
Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig - entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,
- entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht
einhält, - entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt oder
Kontaktdaten angibt, die eine Kontaktnachverfolgung nicht ermöglichen, - die Personenbegrenzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht einhält,
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 2 Abs. 7 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 2 Abs. 8 eine untersagte Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen
zulässt oder an einer solchen teilnimmt, - entgegen § 2 Abs. 9 ein alkoholisches Getränk im öffentlichen Raum konsumiert,
- entgegen § 4 eine der genannten Einrichtungen öffnet oder Veranstaltungen
durchführt, - entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
14 entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, - entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine gewerbliche Einrichtung für den Kundenverkehr öffnet,
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7
oder entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Dienstleistung anbietet oder durchführt,
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1
nicht einhält, - entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
unterlässt, - entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung öffnet,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
nicht einhält, - entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung des Beherbergungsgewerbes öffnet,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 8 Abs. 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht
einhält, - entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält, - entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen
nicht vermeidet, - entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht beachtet,
insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält; dies gilt nicht für
Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG oder § 33 PrivSchG befördert
werden, - entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf ermöglicht,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 alkoholische Getränke verkauft oder verzehrt,
- entgegen § 9 Abs. 3 Seilbahnen, Sesselbahnen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
- entgegen § 9 Abs. 4 die dort genannten Angebote durchführt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Training oder einen dort genannten
Wettkampf durchführt, - entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die dort genannte Personenbeschränkung nicht einhält,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt,
- entgegen § 10 Abs. 2 eine dort genannte Einrichtung öffnet,
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Training und Wettkämpfe durchführt, ohne dass ein
Hygienekonzept vorliegt oder bei Vorliegen eines solchen gegen dieses verstößt, - entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt,
- entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen öffnet,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine
infizierte Person oder eine Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer infizierten
Person lebt, veranlasst, - entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine
Person veranlasst, die mit einer Kontaktperson der Kategorie I, die selbst eine
Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweist, in einem Haushalt lebt, - entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
Abs. 8 Satz 1 nicht einhält, - entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Bildungsangebote in Präsenzform durchführt,
58 entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, - entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
- entgegen § 14 Abs. 4 Angebote oder Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in
Präsenzform durchführt, - sich entgegen § 14 Abs. 5 nicht auf Einzelangebote beschränkt,
- entgegen § 15 Abs. 1 eine dort genannte Kultureinrichtung öffnet,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 eine Probe oder einen Auftritt durchführt,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 außerschulischen Musikunterricht in Präsenzform
durchführt, - entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
- entgegen § 16 Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt,
- entgegen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt,
- entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert, - entgegen § 16 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung
betritt, - entgegen § 16 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
- entgegen § 17 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in
Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen
Personals nicht vorhält, - entgegen § 17 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit
Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält, - entgegen § 18 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt,
- entgegen § 18 Abs. 2 eine Meldung unterlässt,
- sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, - sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,
- entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 Besuch von einer Person empfängt, die nicht dem eigenen
Hausstand angehört, - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 sich nicht einer Testung auf eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht, - entgegen § 19 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig
kontaktiert oder informiert, - sich entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 nicht in eine zugewiesene Unterkunft begibt oder sich
dort nicht absondert, - entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des
Robert-Koch-Instituts hinweisen, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht
unverzüglich informiert oder sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt und sich
dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 absondert, - entgegen § 19 Abs. 6 Satz 5 eine Untersuchung nicht duldet,
- entgegen § 20 Abs. 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz nicht auf dem
schnellsten Weg verlässt, - entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 3 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Halbsatz 2, Nr. 4 Halbsatz 2 oder Nr. 7 Halbsatz 2 eine Bescheinigung nicht richtig
ausstellt, - entgegen § 20 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen
nicht dokumentiert, - entgegen § 20 Abs. 6 Satz 2 oder § 21 Abs. 5 eine Ärztin, einen Arzt oder ein
Testzentrum nicht aufsucht, - entgegen § 22 Satz 1 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
- entgegen § 22 Satz 2 keine besonderen betrieblichen Hygienemaßnahmen und
Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe vornimmt oder
diese nicht dokumentiert, - entgegen § 22 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert.
§ 74 IfSG bleibt unberührt.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer
Kraft.
Mainz, den 8. Januar 2021
Die Ministerin
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie