Die Vereine werden aufatmen, und auch die Ausrichter von privaten und gewerblichen Veranstaltungen haben einen größeren Gestaltungsspielraum. Am 16.9.2020 tritt nämlich die 11. Coronaverordnung in Kraft. Der größte Teil der 38- seitigen Verordnung ist unverändert, aber besonders für Veranstaltungen gibt es erhebliche Erleichterungen.
Dies sind die Veränderungen:
In Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann der Mindestabstand zwischen Personen durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz gewahrt werden, wenn die Sitzplätze personalisiert vergeben und dies durch den Betreiber der Einrichtung dokumentiert wird.
Das gilt dann z.B. für Veranstaltungen in der Gemeindehalle. Hier gibt es einen Bestuhlungsplan.
Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).
Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen.
Diese drei Absätze sind im Zusammenhang zu sehen. Bisher argumentierten Antragsteller oft nur mit der höchstmöglichen Personenzahl. Diese kann nur zugelassen werden, wenn für alle Besucher 5 m² unter Berücksichtigung der Abstandsregeln zur Verfügung stehen.
Beispiel: Der große Raum der Gemeindehalle hat 440 m². Es soll eine Veranstaltung ohne festen Sitzplan stattfinden. Bisher benötigte jeder Besucher 10 m², also wurden 44 Besucher zugelassen. Ab dem 16.9.2020 sind das dann 88 Besucher. Das werden wir sofort beim Ordnungsamt beantragen. Das heißt aber auch, dass der Absatz mit den „250 Besuchern in geschlossenen Räumen sind erlaubt“ nicht zur Anwendung kommen kann.
Sinngemäß gilt das auch für die anderen Räumlichkeiten wie Rathaus, Vereinsräumen, etc.. Zumindest ist die neue Regelung gerade zum Start in den Winter zielführend, weil Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, etc. wieder möglich sind. Selbst kleinere Räume wie z.B. der Jugendraum könnten sehr eingeschränkt wieder starten.
Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis sind mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
Das trifft möglicherweise für einige Vereine zu. Auch hier gilt nach wie vor die 5 m²- Grenze pro Nutzer.
Achtung: Stärker eingeschränkt sind alle Gruppen mit verstärkten Aerosolausstoß, also Gesangvereine/Bläserchöre u.ä.. Hier gilt die die doppelte Abstandsregel. Konkret: Ein Raum hat 60 m² > es dürfen sich dort max. 6 Nutzer aufhalten. Die 3 m Abstand zum Nachbarn muss auch weiterhin eingehalten werden !
Alle weiteren Bestimmungen entnehmen Sie bitte der 11. Corona- Bekämpfungssverordnung (Anlage)