Das Verwaltungsgericht weist Klage auf Einrichtung eines Durchfahrtsverbots in der Burgunderstraße in Mommenheim für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen ab.
Die Klage eines Anliegers der Burgunderstraße, in der Burgunderstraße in Mommenheim ein Durchfahrtsverbot für Kfz mit mehr als 3,5 t einzurichten, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz mit Urteil vom 11. November 2020 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Mainz unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Einzelner keinen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung habe. Er könne nur verlangen, dass über sein Begehren ermessensfehlerfrei entschieden werde. Dies sei im gegebenen Fall geschehen.
Zwar könne die Verbandsgemeinde als Straßenverkehrsbehörde die Benutzung einer Straße aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen -und damit auch zum Schutz des Einzelnen – beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Jedoch dürften solche Beschränkungen und Verbote nur angeordnet werden, „wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter übersteigt.“
Eine solche erheblich übersteigende Gefahrenlage aufgrund der besonderen Örtlichkeit in der Burgunderstraße hat das Verwaltungsgericht Mainz indes nicht angenommen.
Der Burgunderstraße , so das Gericht, komme „nicht nur eine Erschließungsfunktion für die unmittelbar an sie angrenzenden Grundstücke, sondern auch eine Verbindungs- und Sammelfunktion im Hinblick auf die angrenzenden Straßen und Baugebiete“ zu.
Das habe zur Folge, dass „der damit verbundene Verkehr sowie der Verkehr zu den am Ortsausgang Richtung Lörzweiler gelegenen Baustoffhändler als örtlicher Verkehr anzusehen ist und damit eine reguläre Nutzung …darstelle“.
Auch nach der maßgeblichen Verkehrslärmschutzverordnung brächten der Lärm und die Abgase in der Burgunderstraße „keine Beeinträchtigungen mit sich, die jenseits dessen lägen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen und zugemutet werden müsse.“
Hinzu komme, dass auch nach den vorgenommenen Verkehrszählungen die tatsächliche Verkehrsbelastung in der Burgunderstraße „nicht so hoch sei, dass eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich übersteigende Gefahrenlage angenommen werden müsste. Das in der Burgunderstraße ermittelte Gesamtverkehrsaufkommen von bis zu 91 Fahrzeugen pro Stunde sei den Straßenanliegern zuzumuten.
Aus diesen Gründen – so das Verwaltungsgericht in seiner umfassenden Urteilsbegründung – habe die Verbandsgemeindeverwaltung als zuständige Straßenverkehrsbehörde es zu Recht abgelehnt, die Burgunderstraße für den LKW-Verkehr zu sperren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Mainz die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Eine von einem anderen Anlieger mit demselben Ziel angestrengte Klage war bereits im letzten Jahr abgewiesen worden.