Auszug aus der Straßenreinigungssatzung
§ 83 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen und Fußgängerüberwegen erschwert, so ist
der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein
Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gefrorener oder festgetretener Schnee
ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf
den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht
beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch
bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen
von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt
sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss
sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§ 94 Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fußgängerüberwege bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen vom 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie
die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden
Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener
Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so
aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der
später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Gehwege und Fußgängerüberwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen,
daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht.