Auch in Mommenheim wurde im Spätsommer die sogenannte Obdachlosenzeitung „Straßenlicht“ verteilt bzw. verkauft. Über den Inhalt beschwerten sich mehrere Bürger*innen, weil hier fast nur in einseitiger Form COVID- Impfungen verteufelt wurden. Daraufhin wurden die die Aufsichtsbehörden eingeschaltet. Hier ist die Antwort der Landesordnungsbehörde ADD.
Vollzug des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 05.03.1970 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358)
Sog. Obdachlosenzeitung „Straßenlicht – S. Algac“
Sofort vollziehbares Sammlungsverbot/ Warenvertriebsverbot in Rheinland-Pfalz vom 29.03.2021 (§ 9 Abs. 3 SammlG)
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist als Landesordnungsbehörde für die Überwachung karitativer Sammlungen in Rheinland-Pfalz zuständig, die sich über den Zuständigkeitsbereich einer Kreis- oder Stadtverwaltung (kreisfreie Stadt) hinaus erstrecken.
Nach Mitteilungen von Behörden und angesprochenen Passanten in Rheinland-Pfalz wird u.a. durch Angaben auf der Vorderseite der Zeitung wie „Straßenlicht – Obdachlosenzeitung“ der Eindruck vermittelt, dass mit dem Kauf der Zeitung gemeinnützige Zwecke gefördert würden. Der sammlungsrechtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Verwendung der Verkaufserlöse kam das Einzelunternehmen nicht nach.
Mit Bescheid vom 29.03.2021 untersagte die ADD sodann die Fortsetzung des Verkaufs der Zeitung „Straßenlicht“ in Rheinland-Pfalz. Das mittlerweile bestandskräftige Sammlungsverbot / Warenvertriebsverbot ist weiterhin in Rheinland-Pfalz zu beachten.
Die ADD hat die Bevölkerung in Rheinland-Pfalz mittels Pressemitteilung informiert. Diese kann unter dem u.a. link abgerufen werden:
https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/sammlungen/
Der kommunale Vollzugsdienst kann bei Kenntnis die Verkäufe -soweit möglich- vor Ort unterbinden und Belegexemplare für weitere sammlungsrechtliche Maßnahmen sicherstellen.