Mit der 19. Verordnung werden die landesrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des Bundes durch das neue Infektionsschutzgesetz angepasst. Insoweit sind Infektionsschutzgesetz
und die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zusammen zu lesen. Einen groben
Überblick gibt das beigefügte Schaubild (Anlage).
Ab einer Inzidenz 100 greift in verschiedenen Lebenslagen die Bundesnotbremse. Das bedeutet insb.
• Ausgangsbeschränkungen ab 22 statt 21 Uhr. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden geahndet.
• Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165: Fernunterricht und Notbetreuung. Kita weiter Notbetreuung.
• Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege sind ab einer Inzidenz ab 100 noch erlaubt, aber nur noch mit FFP2-Maske
• Für Besuche beim Friseur, der Fußpflege, in Zoos und botanischen Gärten werden tagesaktuelle (nicht älter als 24h) Tests nötig.
• Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden in Rheinland-Pfalz
nunmehr geahndet. Bei Anlass kann nun kontrolliert werden, ob sich mehr Menschen
als erlaubt in privaten Räumen treffen. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt
werden.
Im Wesentlichen sind in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes folgende Änderungen erfolgt:
Personenbegrenzung
§ 1 Abs. 7: Gestrichen wurde die bisherige Staffelung der Personenbegrenzung bei großen
Verkaufs- und Besucherflächen. Nunmehr wird lediglich zwischen unter 800 qm und über
800 qm differenziert, die weitere Differenzierung an 2001 qm ist weggefallen. Bis 800 qm ist
eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden
Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zulässig.
Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt nicht
- für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- auf Wochenmärkten gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie
- in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten (§ 5 Abs. 4 Satz 3)
RKI-Inzidenzwerte zur Festlegung des Zeitpunkts
und Verhältnis zum Infektionsschutzgesetz
- Neu § 1 Abs. 10: Klargestellt wird, dass bei einer Bezugnahme auf eine 7-Tage-Inzidenz
die durch das Robert Koch-Institut für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt im
Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen maßgeblich ist. Hierdurch wird auch der Zeitpunkt für etwaige Maßnahmen
auch für Fälle festgelegt. Dem Land ggf. intern bereits früher vorliegende Zahlen lösen insoweit nicht früher Notbremsen aus. - Neu § 1 Abs. 13: Klarstellung, dass die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des
Bundes vorgehen, es sei denn, die Landesregelungen sind „schärfer“.
Bestattungen und standesamtliche Trauungen - Neu § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4: Auf Bestattungen dürfen als Trauergäste auch ausdrücklich
Personen, die für die Verstorbene oder den Verstorbenen als Betreuungsperson amtlich bestellt oder als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter betreuend tätig waren, teilnehmen. - Neu: § Abs. 5 Satz 4 Über die Bestattung hinausgehende Zusammenkünfte sind untersagt.
- Neu § 2 Abs. 6 Satz.3 „Das jeweilige Hausrecht bleibt unberührt.“ Denkbar wäre also,
über das Hausrecht auch eine Maskenpflicht für das Brautpaar festzulegen.
§ 5 Voraussetzung für die Öffnung von Einrichtungen - § 5 Abs. 2 und 3: Gewerbliche Einrichtungen sind grundsätzlich für den Kundenverkehr
geschlossen. Zulässig bleiben Abhol- und Lieferdienste und Terminshopping. - Von der Schließung nach ausgenommen sind
- Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, - Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen
Einzelhandelsbetrieben entspricht, - Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
- Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Großhandel,
- Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte.
- Neu: § 5 Abs. 5: automatische Öffnung der gewerblichen Einrichtungen, wenn die 7-
Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird
„ab dem übernächsten Tag“.
§ 7 Gastronomie
Regelungen bei Inzidenz bis 100 wie bisher: Innenbereich geschlossen, Außenbereich unter
bestimmten Bedingungen zulässig. (Hinweis: ab Inzidenz 100 greift die Bundesnotbremse
und der Außenbereich ist geschlossen.)
Neu eingefügt wurde: Abweichend von Absatz 1 ist außerdem die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt
Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, im Innen- und Außenbereich zulässig. Dies gilt auch für die Versorgung obdachloser Menschen. Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Sätze 3 und 4 gelten entsprechend
§ 9 Nutzung von Verkehrsmitteln und Schülerbeförderung: - Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnliche Einrichtungen können öffnen (Wegfall des bisherigen Verbots nach Abs. 3)
- Neu: § 9 Abs. 4 Maskenpflicht in privaten Autos bei Inzidenz 100
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander
folgenden Tagen einen Wert von 100 übersteigt, gilt ab dem übernächsten Tag bei Fahrten in
einem privaten Kraftfahrzeug, in dem sich Personen aus verschiedenen Hausständen befinden, für Mitfahrerinnen und Mitfahrer die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Diese Verpflichtung
gilt nicht für die Fahrerin oder den Fahrer des Kraftfahrzeugs.
Neu: § 10 Sport - Zulässiger Sport reduziert sich auf kontaktlose Individualsportarten, die aber auch in
gedeckten Sportanlagen und geschlossenen Räumen (mit Testpflicht) möglich sind.
Erlaubt sind solche im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten
sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in Gruppen erfolgt,
denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist. - Für Kinder bis 14 Jahren bleibt Sport in Gruppen weiter möglich: „im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erfolgt.“
- Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Absätze 1 und 2) zulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
- Ab Inzidenz 100 ist der Individualsport in gedeckten Sportanlagen untersagt.
- Bei einer Inzidenz unter 50, ist im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose
Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten
ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich
einer Trainerin oder eines Trainers zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Es gilt
die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
§ 12 Schulen
Bei Inzidenzen von mehr als 165: Fernunterricht und Notbetreuung.
Details zum Schulunterricht können den GStB-Nachrichten Nr. 0185 und 0187 vom
22.04.2021 entnommen werden.
§ 13 Kindertagesstätten/Kindertagespflege
Absatz 2:
Dürfen aufgrund von § 28 b Abs. 3 Satz 9 IfSG in Kindertageseinrichtungen keine regulären
Betreuungsangebote stattfinden, können Eltern und andere sorgeberechtige Personen, wenn
eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, eine Notfallbetreuung in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen. Kindertageseinrichtungen haben im Sinne einer
Notversorgung Kinder zu betreuen (Notbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:
- Kinder in Kindertageseinrichtungen mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb
für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist; - Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Ausbildung
nachgehen müssen, sowie Kinder berufstätiger Alleinerziehender; - Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
- Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im
Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert werden, die
Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Der Bedarf für eine Notbetreuung ist von den Eltern und den sorgeberechtigten Personen
glaubhaft darzulegen. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich. Unabhängig hiervon
werden die Eltern dringend gebeten, ihre Kinder wann immer möglich zu Hause zu betreuen.
Kindertagespflege: Auch in der Kindertagespflege soll es im Falle einer Schließung nach dem
Bundesinfektionsschutzgesetz in bestimmten Fällen eine Notbetreuung geben.
§ 14 Abs. 5 Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
Bleibt grundsätzlich (mit Maske) zulässig. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen
die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen einen Wert von 165 übersteigt,
sind ab dem übernächsten Tag Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nur als Einzelangebote zulässig.
§ 14 Abs, 6 Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht
Bleibt zulässig. Es greift insoweit eine Flexibilisierung, als nicht nur 1 Schüler*in und eine
Lehrkraft möglich sind. Weitere gleichzeitig anwesende Personen sind möglich, sofern die
Personenbegrenzung auf 1 Person pro angefangene 20 qm Fläche des Unterrichtsraums eingehalten wird. Gesang- und Blasmusik kann nunmehr auch in geschlossenen Räumen nach
vorheriger Durchführung eines Tests stattfinden.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander
folgenden Tagen einen Wert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag der außerschulische Musik- und Kunstunterricht im Freien nach Satz 3 auf eine Gruppe von höchstens
fünf Kindern beschränkt.
§ 15 Kultur
- Klarstellung, dass Autokinos geöffnet sind (§ 15 Abs. 1)
- Probenbetrieb ist mit Testpflicht auch in geschlossenen Räumen unter Wahrung der
Kontaktbeschränkung zulässig.
Zuschauer im Probenbetrieb sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte
ersten und zweiten Grades bei der kulturellen Betätigung Minderjähriger. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander
folgenden Tagen einen Wert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag der
Probenbetrieb im Freien nach Satz 3 auf Gruppen von bis zu 5 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre beschränkt.
Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinander folgenden
Werktagen eine 7-Tage-Inzidenz von 50, ist ab dem übernächsten Tag der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur zusätzlich in kleinen Gruppen bis maximal 10 Personen sowie einer leitenden Person im Freien zulässig; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1.